Rz. 63
Im Arbeits-Rechtsschutz besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. Gegenüber den ARB 75 wurde der Risikoausschluss dahin gehend erweitert, dass jetzt nicht nur die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, sondern auch aus Anstellungsverhältnissen. Von den ARB 75 waren nur die Anstellungsverträge privatrechtlicher Art betroffen. Hingegen fallen jetzt auch Anstellungsverhältnisse gesetzlicher Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter den Ausschlusstatbestand (siehe auch § 7 Rn 1 ff.).
Zweck dieses Ausschlusstatbestands sind die in derartigen Streitigkeiten, wegen der hohen Streitwerte, anfallenden hohen Kosten. Zudem fallen nur wenige Versicherungsnehmer unter diese Personengruppe.
Rz. 64
Juristische Personen sind Personenvereinigungen und Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit und der Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Hierzu gehören: die AG, GmbH, KGaA, der rechtsfähige Verein (§§ 20, 21 BGB), die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts und der VVaG. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören die Gebietskörperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Religionsgemeinschaften, Universitäten.
Nicht zu den juristischen Personen gehören die GbR. Nicht hierzu gehören auch die KG und die OHG. Allerdings besteht für deren gesetzliche Vertreter trotzdem kein Rechtsschutz, da sie Gesellschafter sind. Sie fallen unter den Ausschluss nach § 3 Abs. 2c ARB 2010 (Recht der Handelsgesellschaften).
Rz. 65
Nicht versicherte Anstellungsverhältnisse gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sind gegeben bei:
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Vorständen von Aktiengesellschaften |
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Geschäftsführern einer GmbH und einer GmbH & Co., |
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Oberstadtdirektoren, Stadtdirektoren, Gemeindedirektoren, Oberkreisdirektoren, die vom Stadt- oder Gemeinderat oder Kreistag für eine bestimmte Zeit zum Leiter der Verwaltung der Kommune bestellt werden |
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hauptamtlichen Oberbürgermeistern, Bürgermeistern, Landräten, die in Urwahl gewählt und gleichzeitig Leiter der Verwaltung – in dieser Eigenschaft sind sie gesetzlicher Vertreter – und Vorsitzender des Rates sind |
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Intendanten von öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten |
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Intendanten von öffentlichen Theatern, Opern und Sinfonieorchestern |
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Universitätsrektoren |
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Sparkassenvorständen |
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Vereinsvorständen. |
Rz. 66
Nicht unter den Ausschlusstatbestand fallen ehrenamtliche Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte, die vom jeweiligen Rat zum Vorsitzenden gewählt worden sind.
Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person muss über keine Einzelvertretungsvollmacht verfügen. Gesetzliche Vertreter juristischer Personen sind auch diejenigen Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer, die nicht einzeln, sondern nur gemeinschaftlich mit anderen zur Vertretung befugt sind. Die Gesamtvertretung dürfte auch der Regelfall sein.
Hinweis
Auf dem Rechtsschutzmarkt werden Angebote für die oben genannten Personenkreise angeboten (siehe dazu § 24 Rn 1 ff.).