Rz. 163
§ 2218 BGB ist nach seinem Wortlaut grundsätzlich nur auf das Rechtsverhältnis des Testamentsvollstreckers zum Erben anwendbar, d.h. die Auskunftsverpflichtung besteht zunächst lediglich gegenüber dem Erben selbst. Bezüglich des Kreises der sonst denkbaren Anspruchsberechtigten ist eine Auskunftsverpflichtung unterschiedlich zu behandeln.
1. Vor-, Nacherbe
Rz. 164
Für den Vorerben als Erben i.S.d. § 2218 BGB bestehen zunächst keine Abweichungen hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung des Testamentsvollstreckers. Für den Nacherben besteht ein Auskunftsanspruch dagegen in der Regel erst mit Eintritt des Nacherbfalls. Eine Ausnahme besteht lediglich für den Sonderfall des Auskunftsanspruchs des Nacherben gegen den Vorerben nach § 2127 BGB unter den dort geregelten Voraussetzungen, weswegen hier ein Auskunftsanspruch des Nacherben auch gegen den Testamentsvollstrecker bejaht wird. Der Nacherben-Testamentsvollstrecker ist dagegen schon vor dem Nacherbfall zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet.
2. Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte
Rz. 165
Für Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte gilt § 2218 BGB nicht. Sie haben gegen den Testamentsvollstrecker keinen allgemeinen Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunft, es sei denn, ein solcher Anspruch wurde mitvermacht. Ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB ist schon wegen § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen.
Eine Auskunftsverpflichtung des Testamentsvollstreckers jedenfalls gegenüber einem Vermächtnisnehmer lässt sich jedoch aus der Schadensersatzverpflichtung nach § 2219 BGB herleiten, wenn die Erfüllung der Auskunft für den Vermächtnisnehmer zur Realisierung des Vermächtnisanspruchs benötigt wird.
3. Erbschaftskäufer/Erbteilserwerber
Rz. 166
Für den Fall, dass ein Erbe nach § 2371 BGB seine Erbschaft oder seinen Erbteil an einen Dritten veräußert, besteht mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags noch kein Auskunftsanspruch des Erbschaftskäufers bzw. Erbteilserwerbers gegen den Testamentsvollstrecker. Vielmehr besteht ein solcher Auskunftsanspruch erst mit Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrags, d.h. durch Einzelübertragung der verkauften Sachen und Rechte. Die dingliche Übertragung des Erbteils bedarf wegen § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung.
4. Pfändungspfandgläubiger
Rz. 167
Die Pfändung eines Miterbenanteils erfolgt nach § 859 Abs. 2 ZPO. Der Pfändungsgläubiger tritt aufgrund des Pfändungspfandrechts hinsichtlich des gepfändeten Anteils in das Gemeinschaftsverhältnis der Erbengemeinschaft als dinglicher Mitberechtigter ein, ohne dass sich an der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über einzelne Nachlassgegenstände etwas ändert. Das Recht auf Auskunft und Rechnungslegung entspringt dabei der Miterbenstellung und wird als Nebenrecht von der Pfändung des Nachlassanteils erfasst, ohne dass es einer gesonderten Pfändung des Auskunftsanspruchs bedarf.
5. Ergänzungspfleger/Ergänzungsbetreuer/Vormund
Rz. 168
Das Recht des Ergänzungspflegers/-betreuers und des Vormunds auf Auskunft gegen den Testamentsvollstrecker entspringt aus der Aufgabe, für das Vermögen des Mündels zu sorgen und ihn zu vertreten (§ 1793 BGB) bzw. die Angelegenheiten eines Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 BGB).
6. Testamentsvollstreckernachfolger
Rz. 169
Die Auskunftsverpflichtung des Testamentsvollstreckers gegenüber seinem Nachfolger ergibt sich aus einer "sinngemäßen Anwendung" des § 2218 Abs. 1 BGB, da die Stellung des Nachfolgers aufgrund seiner Befugnis, den Nachlass nach § 2205 BGB in Besitz zu nehmen und zu verwalten und über Nachlassgegenstände zu verfügen, vergleichbar ist mit der Stellung des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker bei Beendigung der Testamentsvollstreckung.
7. Muster
a) Muster: Klage des Pfändungspfandgläubigers auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe
Rz. 170
Vgl. Muster: Stufenklage des Erben (siehe Rdn 162).
b) Muster: Klage des Testamentsvollstreckernachfolgers auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe
Rz. 171
Vgl. Muster: Stufenklage des Erben (siehe Rdn 162).