Rz. 27
Grds. hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer vorvertraglicher Aufklärung, Auskunft und Beratung entstanden wäre, weil der Geschädigte sich nicht "beratungs-, aufklärungs- und auskunftsgerecht" verhalten hätte (vgl. § 11 Rdn 37 ff.). Derjenige, der einen Anlageinteressenten bei Vertragsschluss pflichtwidrig nicht über einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand aufgeklärt hat, muss zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung darlegen und beweisen, dass der Anleger die unterlassene Aufklärung unbeachtet gelassen hätte.
Rz. 28
Anders ist dies bei folgerichtiger Erweiterung der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH, soweit Rechtsanwälte und Steuerberater persönlich als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter aufgrund eines berufstypischen Vertrags tätig geworden sind und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dieser – für die Anwalts- und Steuerberaterhaftung zuständige – Senat legt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verletzung einer Beratungs-, Aufklärung- oder Auskunftspflicht eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters aus einem solchen Vertrag den geltend gemachten Schaden verursacht hat, dem geschädigten Auftraggeber auf; diese Last wird durch Anwendung des § 287 ZPO und die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins erleichtert (vgl. § 5 Rdn 6 ff.). Diese Regelung hält der IX. Zivilsenat des BGH für berechtigt, weil es in solchen Fällen nicht dem Schutzzweck der verletzten Beraterpflicht entspreche, einer durch das vertragswidrige Verhalten entstandenen Beweisnot des geschädigten Mandanten abzuhelfen. Diese Zuordnung der Darlegungs- und Beweislast muss folgerichtig auch dann gelten, wenn Rechtsanwälte und Steuerberater, die aufgrund eines berufstypischen Vertrages (vgl. § 1 Rdn 135 ff., 161 ff., § 2 Rdn 1 f.) für ihre Mandanten als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter tätig geworden sind, von den Verhandlungspartnern wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten persönlich in Anspruch genommen werden. Danach haben die Verhandlungspartner, die eine solche Eigenhaftung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters geltend machen, den Ursachenzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht und ihrem Schaden darzulegen und zu beweisen.
Diese Ausnahme gilt nicht zugunsten eines Rechtsanwalts, der aufgrund eines Vertrages ohne Rechtsbeistandspflicht als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter seines Auftraggebers tätig geworden ist und bei Vertragsverhandlungen mit einem Dritten vorvertragliche Pflichten verletzt hat.