a) Private Rentenversicherung der sog. dritten Schicht
Rz. 24
Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ist die steuerliche Förderung der Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung der sog. dritten Schicht für Vertragsabschlüsse ab 1.1.2005 entfallen. Im Rentenbezug sind Renten aus privaten Rentenversicherungen der dritten Schicht steuerlich dadurch gefördert, dass sie lediglich mit dem sog. Ertragsanteil zu versteuern sind (§ 22 Nr. 1 S. 3 a bb EStG).
b) Basisrente
Rz. 25
Bei der sog. Basisrente (auch Rürup-Rente genannt) handelt es sich um eine besondere, steuerlich geförderte Rentenversicherung. Förderfähig sind Basisrenten, die den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes für Basisrentenverträge (§§ 2, 2a AltZertG) erfüllen und nach § 5a AltZertG zertifiziert sind. Die Beiträge zu einem Basisrentenvertrag können als Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b EStG geltend gemacht werden. Bei der Rentenleistung aus Basisrentenverträgen erfolgt ein stufenweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 a aa EStG.
c) Riesterrente
Rz. 26
Bei der Riesterrente handelt es sich ebenfalls um eine besondere, staatlich geförderte Rentenversicherung. Förderfähig sind Riesterrenten, die die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes für Altersvorsorgeverträge (§§ 1, 2a AltZertG) erfüllen und nach § 5 AltZertG zertifiziert sind. Die staatliche Förderung erfolgt in Form einer staatlichen Zulage (§ 83 EStG). Daneben kommt eine steuerliche Förderung der Beiträge als Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in Betracht. In der Auszahlungsphase unterliegen Riesterrenten im vollen Umfang der Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG).
d) Betriebliche Altersversorgung
Rz. 27
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kommt die Rentenversicherung als sog. Rückdeckungsversicherung, als Direktversicherung i.S.v. § 1b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) oder als Pensionskassenversorgung vor.
Rz. 28
Die Direktversicherung stellt einen der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung dar. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, versicherte Person der jeweilige Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind ganz oder teilweise bezugsberechtigt zum Empfang der Versicherungsleistung.
Rz. 29
Die Rückdeckungsversicherung ist lediglich Finanzierungsmittel für die Durchführungswege der Versorgungszusage und Unterstützungskasse. Versicherungsnehmer und bezugsberechtigt zum Empfang aller Versicherungsleistungen ist bei dem Durchführungsweg der Versorgungszusage der Arbeitgeber, bei dem Durchführungsweg der Unterstützungskasse die Unterstützungskasse selbst. Der Arbeitnehmer ist lediglich versicherte Person ohne eigene Rechte an der Versicherung. Unter Umständen wird jedoch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer und seine Angehörigen zur Sicherung ihrer Rechte aus der dem Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusage vereinbart. Das Pfandrecht schützt den Arbeitnehmer und seine Angehörigen vor allem im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers. Die Verpfändung ist in den Fällen anzuraten, in denen der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) nicht greift, weil z.B. der gesetzliche Insolvenzschutz beschränkt ist oder aber der Versorgungsberechtigte gar nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des BetrAVG fällt (vgl. § 17 BetrAVG).
Rz. 30
Die Pensionskasse stellt wie die Direktversicherung einen der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung dar (vgl. § 1b Abs. 3 BetrAVG). Bei der Pensionskasse handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, welches das Geschäft der Lebensversicherung betreibt. Allerdings bedarf es insoweit eines Bezuges zum Arbeitsverhältnis. Die Pensionskasse ist aufsichtsrechtlich in §§ 232 ff. VAG geregelt. Es wird zwischen betrieblichen bzw. konzerneigenen Pensionskassen, die lediglich die Arbeitnehmer eines bestimmten Arbeitgebers bzw. Konzerns versichern, und überbetrieblichen Pensionskassen unterschieden. Dabei unterscheiden sich überbetriebliche Pensionskassen mit Ausnahme des Bezugs zum Arbeitsverhältnis kaum von einem "normalen" Lebensversicherer.
Beachte
Der Europäische Gerichtshof hat – auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts – mit Urt. v. 9.10.2001 entschieden, dass der in Art. 119 EG-Vertrag a.F. (Art. 141 EG-Vertrag n.F.) normierte gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern auch im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und einem externen Versorgungsträger Anwendung findet.
Rz. 31
Maßgebliches Kriterium für das Eingreifen vieler Regelungen des BetrAVG ist – neben der Frage des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs – vor allem das Vorliegen einer sog. unverfallbaren Anwartschaft gem. § 1b BetrAVG. Nach § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbli...