Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Erkrankung des Gläubigers
Rz. 322
Kann ein Ehegatte wegen Krankheit nicht oder nicht in größerem Umfang erwerbstätig sein, so kann ihm deswegen ein Unterhaltsanspruch zustehen. Ob die Krankheit erst in der Ehe entstanden ist oder schon bei der Heirat bestanden hat, ist ohne Bedeutung.
Es kommen alle körperlichen und psychischen Erkrankungen – einschließlich Sucht – in Betracht. Der Gläubiger hat die Erkrankung als solche und ihre Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit substantiiert darzulegen. Die bloße Behauptung, der Gläubiger sei krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig, reicht nicht. Es empfiehlt sich, ein detailliertes ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich Diagnose, Dauer der Erkrankung, Art der Behandlung und die Auswirkungen der Krankheit auf die Erwerbsfähigkeit ergeben, ferner die Prognose. Das gilt in ganz besonderem Maße bei psychischen Erkrankungen, insbesondere Depressionen; denn insoweit wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, es könne aus Therapiegründen sinnvoll sein, Unterhaltsansprüche zu kürzen oder zu versagen.
Unterlässt der Gläubiger eine zumutbare und Erfolg versprechende Behandlung, so kann dies zur Einschränkung oder zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 4 BGB führen.
b) Alter des Gläubigers
Rz. 323
Unabhängig von einer Erkrankung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn dem Gläubiger aus Altersgründen die Aufnahme oder die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger erst während der Ehe so alt geworden ist, dass er zumutbar nicht mehr arbeiten kann. Vielmehr kann der Unterhaltsanspruch auch bestehen, wenn dieses Alter bereits bei der Heirat erreicht war.
Rz. 324
Mit Sicherheit besteht keine Pflicht zur Fortführung, Ausweitung oder gar Aufnahme einer Berufstätigkeit mehr, wenn der Gläubiger die allgemeine Renten-Altersgrenze erreicht hat. Ansonsten gibt es keine feste Altersgrenze, ab der eine Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Vielmehr ist auf die Gesamtumstände abzustellen: Die Dauer der Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, die bisher gegebene oder nicht gegebene Erwerbstätigkeit des Gläubigers, die Gründe für die bisherige Beschränkung auf Haushaltstätigkeit und ggf. Kinderbetreuung, letztlich in gewissem Maße auch die gesundheitliche Situation des Gläubigers und die Arbeitsmarktlage.
Hat der Gläubiger kein oder nur geringes Einkommen, obwohl ihm Einkommen oder höheres Einkommen zumutbar ist, so muss er sich bei der Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen in Höhe desjenigen Betrages entgegenhalten lassen, den er verdienen könnte. Beim Ehegattenunterhalt sind Grundsicherungszahlungen gemäß §§ 41 ff. SGB XII nicht zu berücksichtigen.
c) Checkliste: Unterhalt wegen Krankheit oder Alters
Rz. 325
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Krankheit, Auswirkungen auf Berufsfähigkeit, Behandlung
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Welche Erkrankung hat der Gläubiger? (Ärztliches Attest) |
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Seit wann besteht diese Erkrankung? (Ärztliches ... | |