Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 659
Aufgrund der Aufhebung der bisherigen unterschiedlich gehandhabten Regelungen zum Erlass einstweiliger Anordnungen auf Zahlung von Unterhalt sind die zeitlichen Unterschiede innerhalb und außerhalb eines schon anhängigen Ehescheidungsverfahrens weggefallen. Da auch keine Abhängigkeit von einem Hauptverfahren mehr besteht, kann nachfolgend in Abweichung der früheren Erörterungen nunmehr die Darstellung sich auf die einzelnen Bereiche beschränken, da ohne Hauptsacheverfahren in Unterhaltsangelegenheiten unmittelbar der Weg der einstweiligen Anordnung gewählt werden kann.
a) Personenkreis der Berechtigten
Rz. 660
Durch die Angleichung der Unterhaltsansprüche von Kindern verheirateter und nicht verheirateter Eltern nach der Neuregelung durch das Kindesunterhaltsgesetz seit dem 1.7.1998 einschließlich der Einbeziehung von Ansprüchen nicht verheirateter Eltern untereinander nach den §§ 1615l ff. BGB sind alle durch Verwandtschaft begründeten Unterhaltspflichten nach den §§ 1601 ff. BGB sowie die Unterhaltspflichten unter Ehegatten und unverheirateten Eltern untereinander erfasst. Gleiches gilt für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nunmehr nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, § 270 Abs. 1 und 2 FamFG.
Rz. 661
Betroffen sind demnach:
b) Inhalt der einstweiligen Anordnung auf Leistung von Unterhalt
Rz. 662
Der schriftlich einzureichende oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellende Antrag muss einen bestimmten Sachantrag, zumeist den Zahlungsbetrag enthalten. Wegen der Selbstständigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist auch für dieses Verfahren ein gesonderter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen, losgelöst davon, ob in einem schon anhängigen Hauptverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist oder nicht. Die im Hauptsacheverfahren bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nicht automatisch auf ein einstweiliges Anordnungsverfahren.
Rz. 663
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ausführlich zu begründen und sämtliche Voraussetzungen für den Erlass sind glaubhaft zu machen.
Beweismittel jeder Art sind zugelassen. Hierzu gehören:
▪ |
eidesstattliche Erklärung der Parteien |
▪ |
eidesstattliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter einer Partei |
▪ |
behördliche Auskünfte |
▪ |
schriftliche Auskünfte von Zeugen und Sachverständigen |
▪ |
beglaubigte aber auch unbeglaubigte Fotokopien von Urkunden |
▪ |
Arztatteste, sonstige Behördenbescheinigungen |
▪ |
Antrag auf Beiziehung von Akten |
▪ |
schriftliche Zeugenaussagen |
▪ |
Tonaufzeichnungen, falls nicht in strafbarer Form erlangt. |
Anders als in den ehemaligen einstweiligen Verfügungsverfahren kann das Gericht Unterhalt unbegrenzt und in voller Höhe im Beschlusswege festlegen.
Rz. 664
Da in der einstweiligen Anordnung auch vor einem Ehescheidungsverfahren unbegrenzter Unterhalt gefordert werden kann, sollte auf Seiten des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Festsetzung von Ehegattenunterhalt oder Unterhalt für den Lebenspartner, sowie Unterhalt für den nicht verheirateten Elternteil nach § 1615l BGB immer auf eine zeitliche Befristung etwa bis zur rechtskräftigen Scheidung oder bis zur rechtskräftigen Beendigung der Lebenspartnerschaft gedrungen werden.
Rz. 665
Wichtig: Sollte das erkennende Gericht die Entscheidung über die einstweilige Anordnung zum Unterhalt des betreuenden Elternteiles ohne Befristung aussprechen, muss das Hauptsacheverfahren durch den Antragsgegner in jedem Falle durchgeführt werden, da ansonsten der Antragsgegner Gefahr läuft, mit dem Einwand des Wegfalls der Unterhaltspflicht nach drei Jahren präkludiert zu sein.
c) Rechtsbehelfe und Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung
aa) Einschränkung der Rechtsbehelfe
Rz. 666
Im Hinblick auf den mit der Unterhaltsanordnung verfolgten Zweck einer schnellen vorläufigen Unterhaltssicherung des Antragstellers sind Rechtsbehelfe gesetzlich eingeschränkt.
Ist die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann der Antragsgegner zunächst den Antrag stellen, aufgrund mündlicher Verhandlungen erneut zu entscheiden (§ 54 Abs. 2 FamFG), wobei ein solcher Antrag dann auch mit einem Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung nach § 55 FamFG verbunden werden kann. Das Gericht hat den Umfang der Aussetzung gen...