Dr. K. Jan Schiffer, Christoph Schürmann
Rz. 74
Familienstiftungen sind insb. im Unternehmensbereich beliebt. Über eine Familienstiftung kann – unabhängig von der Familie – die Sicherung der Zukunft des Unternehmens bei gleichzeitiger finanzieller Versorgung der Familienangehörigen erreicht werden.
1. Arten der unternehmensverbundenen Stiftung
Rz. 75
Die Zulässigkeit unternehmensverbundener Stiftungen steht heute außer Frage. Man kann ausgehend von der Zweckrichtung und den Motiven des Stifters zwei Grundtypen der unternehmensverbundenen Stiftung unterscheiden:
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Eine Unternehmensträgerstiftung betreibt das Unternehmen unmittelbar selbst. Die Unternehmensträgerstiftung ist wenig praktikabel und hat sich deshalb in der Praxis nicht durchgesetzt. Sie ist für eine Nachfolgegestaltung grundsätzlich uninteressant. |
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Hält eine Stiftung eine Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, so bezeichnet man sie als Beteiligungsträgerstiftung. Diese Form der unternehmensverbundenen Stiftung ist bei richtiger Gestaltung durchaus praktikabel. Die Stiftung ist alleinige Gesellschafterin oder Mitgesellschafterin. Das Unternehmen wird als Personen- oder Kapitalgesellschaft betrieben, so dass das Unternehmen den Vorschriften für diese Rechtsformen unterfällt und die erforderliche Flexibilität des Unternehmens selbst grundsätzlich erhalten bleibt. Eine Beteiligungsträgerstiftung kann für eine Nachfolgegestaltung interessant sein. Welche Formen dieser Stiftungsart finden sich in der Praxis? |
Rz. 76
Die Beteiligungsträgerstiftung kann als Dotationsquelle für durchaus verschiedene Zwecke, als Familientreuhänder oder auch als Führungsinstrument für das Unternehmen dienen. Dabei können die genannten Aufgaben im Einzelfall auch miteinander kombiniert werden. Bei der Stiftung als Dotationsquelle steht das Motiv des Stifters im Vordergrund, die für die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel über die Unternehmensbeteiligung bereitzustellen. Die Unternehmensbeteiligung ist für diese in der Praxis regelmäßig gemeinnützigen Stiftungen folglich nur das Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
Rz. 77
Ist eine Stiftung als Familientreuhänder eingesetzt, soll sie vorrangig dafür Sorge tragen, dass bei einer Unternehmensbeteiligung die Beteiligungsrechte im Sinne des Stifters/der Familie ausgeübt werden und dass die Beteiligung der Familie erhalten bleibt. In einem solchen Fall erhalten die Familienmitglieder regelmäßig keinen Zugriff auf die in der Beteiligung enthaltene Unternehmenssubstanz. Als Begünstigte der Stiftung kommen sie aber in den Genuss der Unternehmenserträge. Steuerlich ist die rechtsfähige Familienstiftung nicht begünstigt, sondern wird neben den "normalen" Steuerpflichten in Analogie zu dem Fall einer natürlichen Person als Erbe sogar zusätzlich mit der sog. Ersatzerbschaftsteuer belastet. Deshalb ist bei genauer Betrachtung der Vorwurf der angeblichen "Feudalisierung" großer Familien-Vermögen über Stiftungsgestaltungen nicht nachvollziehbar. Als Hauptfall des Einsatzes einer Stiftung als Führungsinstrument ist der der Stiftung & Co. KG zu nennen.
2. Stiftung & Co. (KG)
Rz. 78
Bei der an die GmbH & Co. (KG) angelehnten Stiftung & Co. (KG) übernimmt die Stiftung die Rolle der Komplementärin. Über ihre Führungsrolle als Komplementärin der Gesellschaft ist die Stiftung bei der Stiftung & Co. KG in der Lage, nach dem Tod des Stifters eine Art Garantie für die Durchsetzung dessen Willens zu übernehmen. Die Stiftung dient hier in Zusammenwirkung mit der Stiftungsaufsicht, – wenn die Stiftung nicht als von der Stiftungsaufsicht teilweise "befreite" Familienstiftung ausgestattet ist –, als verlängerter Arm des Stifters weit über dessen Tod hinaus. Die Aufhebung der Stiftung und auch jede Satzungsänderung bedürfen der Anerkennung der Stiftungsbehörde, die nur erteilt wird, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht.
Rz. 79
Für Irritationen hinsichtlich der generellen Zulässigkeit einer Stiftung & Co. KG sorgte allerdings im Rahmen der letzten Stiftungsrechtsreform die Gesetzesbegründung zu § 80 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. ...