Rz. 162
Die Leistungsverfügung (oder Befriedigungsverfügung) geht über die bloße Sicherung der Rechte des Gläubigers hinaus, da sie auf eine vorzeitige, auch teilweise Befriedigung gerichtet ist. Denn in bestimmten Fällen ist dem Antragsteller allein mit der Sicherung seines Anspruchs zur Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes nicht gedient. Der Anwendungsbereich der Leistungsverfügung erfasst jeden materiell-rechtlichen Anspruch, der auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist.
Rz. 163
Hinweis
Entwickelt wurde die Leistungsverfügung im Unterhaltsrecht, da der Unterhaltsgläubiger hier durch Nichtleistung des Unterhaltes in eine akute Notlage geraten und irreparablen Schaden erleiden kann. Im Unterhaltsrecht ist jedoch die einstweilige Anordnung nach §§ 49, 119 FamFG (zuvor § 644 ZPO) an die Stelle der Leistungsverfügung getreten.
Rz. 164
Wegen des grundsätzlich bestehenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache muss berücksichtigt werden, dass es sich bei der Leistungsverfügung um eine Ausnahme handelt. Diese ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nur dann gerechtfertigt, wenn der Gläubiger den Abschluss eines ordentlichen Verfahrens deshalb nicht abwarten kann, weil er wegen fehlender eigener Mittel oder wegen eines drohenden erheblichen Schadens in seiner Existenz gefährdet wäre oder weil die Leistung infolge des Zeitablaufs überhaupt ihren Sinn verlöre.
aa) Zahlungsverfügung
Rz. 165
Die Zahlungsverfügung ist auf die vorzeitige Durchsetzung des Geldanspruchs gerichtet. Neben den gesetzlich geregelten Fällen (§§ 49, 119, 247 FamFG, vormals § 1615o BGB) kommt sie auch bei Lohn-, Gehalts-, Renten- und Schmerzensgeldzahlungen in Betracht, wenn der Gläubiger dringend auf sie angewiesen ist. Bejaht wurde sie so z.B. bei einmaligen Arzt- oder Kurkosten sowie bei Abschlagszahlungen auf Vertragserfüllung zur Abwendung des Insolvenzverfahrens. Schließlich ist sie auch im Rahmen von Versicherungsleistungen bejaht worden.
bb) Vornahme einer sonstigen Handlung
Rz. 166
Hauptanwendungsfall der Leistungsverfügung, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, ist die presserechtliche Gegendarstellung, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen in den Landespressegesetzen vorhanden sind.
cc) Unterlassung
Rz. 167
Für Unterlassungsverfügungen besteht besonders im Wettbewerbsrecht ein Bedürfnis, da sich speziell bei unlauteren Werbekampagnen der Konkurrenz ein Schaden nachträglich nur schwer beziffern lässt und der Geschädigte dieses Risiko nicht tragen soll. Anwendung findet die Unterlassungsverfügung darüber hinaus im Arbeitsrecht und zum allgemeinen Schutz der Persönlichkeit.
dd) Herausgabe
Rz. 168
Einstweilen durchgesetzt werden können Herausgabeansprüche, wenn der Antragsteller auf die sofortige Verfügbarkeit im Sinne einer tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit angewiesen ist. Dazu zählen insbesondere Besitzschutzansprüche, wobei sich die erforderliche Eilbedürftigkeit hier bereits aus dem possessorischen Charakter dieser Regelungen ergibt.
ee) Abgabe einer Willenserklärung
Rz. 169
Ob die Abgabe einer Willenserklärung Gegenstand einer Leistungsverfügung sein kann, wird uneinheitlich beurteilt, weil die Abgabe einer Willenserklärung oft einen endgültigen Zustand schafft. Da durch die Eilanordnung die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, wird – von den Fällen des § 885 BGB (Vormerkung) und § 889 BGB (Widerspruch) abgesehen – zum Teil die Zulässigkeit der Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung im Wege der Befriedigungsverfügung verneint bzw. auf Nebenpflichten beschränkt, die der Sicherung der Hauptpflicht dienen. Die Gegenauffassung hält eine Leistungsverfügung auch in diesem Fall für zulässig, jedenfalls dann, wenn sie dringend geboten ist. Der Widerruf ehrenrühriger Behauptungen kann nicht mittels einstweiliger Verfügungen durchgesetzt werden.
ff) Auskunftsansprüche
Rz. 170
Eine einstweilige Verfügung, die auf Erteilung einer Auskunft gerichtet ist, führt in der Regel zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers und wird deshalb nahezu allgemein abgelehnt. Eine Ausnahme wird bei existenzieller Bedeutung zug...