I. Umwandlung der Erbengemeinschaft
Rz. 267
Eine "Umwandlung" aus der Erbengemeinschaft in eine Gesellschaftsform kann sinnvoll sein, wenn der Nachlass über längere Zeit zusammengehalten werden soll. Da die Erbengemeinschaft selbst keine Organisationsstrukturen zur Führung eines werbenden Unternehmens bereitstellt, bietet sich die "Umwandlung" an. Tatsächlich wird es aber keine Umwandlung i.S.d. Umwandlungsgesetzes sein können, da die Erbengemeinschaft keine dort genannte Ausgangsgesellschaft zur Umwandlung darstellt und der Katalog des Umwandlungsgesetzes abgeschlossen ist.
Die "Umwandlung" kann daher nur in der Form der Errichtung der gewünschten Kapital- oder Handelsgesellschaft mit Hilfe der Nachlassgegenstände erfolgen. Soweit die Regelungen der Sondererbfolge bei den Personengesellschaften angewendet werden, kann die Erbengemeinschaft nicht Gründerin einer solchen Gesellschaft sein.
Für die Kapitalgesellschaften wurde die Gründereigenschaft der Erbengemeinschaft bereits jeweils für die GmbH (siehe Rdn 160) und für die Aktiengesellschaft (siehe Rdn 201) ausgeführt.
Für den Fall, dass die Erben selbst Gründer der Gesellschaft sein sollen, bedarf es einer Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft, um das unternehmerische Vermögen vom Privatvermögen des Erblassers zu trennen. Entweder setzen sich die Erben über das Privatvermögen des Erblassers auseinander und bringen ihre Erbteile in die zu gründende Gesellschaft ein, oder die Auseinandersetzung erfolgt über das unternehmerische Vermögen und die jeweiligen Einzelgegenstände werden eingebracht.
II. Umwandlung von zum Nachlass gehörenden Beteiligungen
1. Umwandlungsbeschluss durch die Erben
Rz. 268
Unproblematisch kann eine Umwandlung von zum Nachlass gehörenden Beteiligungen erfolgen, soweit keine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, da insoweit die Gesellschafter-Erben selbst über ggf. vorhandene Haftungsrisiken aus dieser Umwandlung entscheiden können.
Gehörte zum Vermögen des Erblassers ein Anteil an einer Personengesellschaft, geht dieser Gesellschaftsanteil im Rahmen der Sondererbfolge direkt auf die berechtigten Erben über, die dann ihrerseits bei den notwendigen Handlungen zur Umwandlung des Unternehmens mitwirken können. Soweit eine Umwandlung auf eine Kapitalgesellschaft erfolgt, ist allerdings fraglich, wer Inhaber der entstehenden Geschäftsanteile oder Aktien wird.
Rz. 269
Da der Personengesellschaftsanteil weiterhin als zum Nachlass gehörig angesehen wird, obwohl er aufgrund der Sondererbfolge direkt dem einzelnen Miterben anfällt, könnte der durch Umwandlung entstandene Geschäftsanteil oder die Aktie wieder in die Gesamthand der Erbengemeinschaft "zurück" fallen. Andererseits könnte die Sondererbfolge auch als endgültige Rechtszuweisung angesehen werden, so dass ein "Rückfall" des neu entstandenen Geschäftsanteils oder der Aktie an die Erbengemeinschaft ausscheidet. Der durch Umwandlung aus einem Personengesellschaftsanteil entstandene Geschäftsanteil oder die so entstandene Aktie fällt nicht an die Gesamthand der Erbengemeinschaft zurück, denn die Sondererbfolge bei Anteilen an Personengesellschaften führt lediglich hinsichtlich der Inhaberschaft des Anteils zu einer Ausgliederung aus der Gesamthand der Erbengemeinschaft. Der Wert des Gesellschaftsanteils bleibt weiter Teil des Nachlasses. Bei dieser Verteilung von Inhaberschaft und Wert des Anteils kann es auch nach der Umwandlung verbleiben. Es bedarf somit keines Rückfalls des umgewandelten Geschäftsanteils in die Inhaberschaft der Gesamthand der Miterben.
Rz. 270
Gehört zum Nachlass der Geschäftsanteil einer GmbH oder Aktien, können die Erben mit den Einschränkungen des § 18 GmbHG, also nur durch einheitliche Stimmrechtsausübung, an der Umwandlung mitwirken. Die jeweils entstehenden Geschäftsanteile fallen anschließend unproblematisch in die Gesamthand der Erben, soweit es sich wiederum um Geschäftsanteile oder Aktien handelt.
Da aber Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften nicht zur Gesamthand der Erbengemeinschaft gehören können, wird bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft eine Aufspaltung des zum Nachlass gehörenden Kapitalanteils eintreten und der jeweilige Anteil entsprechend der Erbquoten den Gesellschaftererben direkt zufallen. Da sich der einheitliche Kapitalanteil aufteilt, ist für diesen Fall den Erben, entgegen § 18 GmbHG, auch einzeln das Recht zuzubilligen, dem Umwandlungsbeschluss zu widersprechen und gem. § 207 UmwG die Barabfindung zu wählen. Zumal die Barabfindung gem. § 207 UmwG für das Angebot des widersprechenden Gesellschafters auf Übertragung der umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften an den formwechselnden Rechtsträger erfolgt. In diesem Stadium ist der einheitliche Kapitalanteil, wie er der Erbengemeinschaft zustand, bereits aufgespalten, so dass sich die Frage der Anwendung des § 18 GmbHG nicht mehr stellt.