1. GbR und PartG
Rz. 21
Bis zur Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung in der BGB-Gesellschaft (siehe Rdn 14) war es unnötig, die Personengesellschaften selbst eigens zu versichern, da Versicherungsschutz über die Berufshaftpflichtversicherung der Sozien mit der entsprechenden Durchschnittsleistung nach § 12 AVB bis zur gewählten Versicherungssumme zur Verfügung stand. Die Gesellschaft selbst trat haftungsrechtlich nicht in Erscheinung und kam folglich auch nicht als zu versicherndes Rechtssubjekt in Frage. Die neuere Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der GbR bringt es mit sich, dass nun auch die GbR mit verklagt wird und so eigener Versicherungsschutz für die Gesellschaft zumindest zur Erlangung des Abwehrschutzes sinnvoll erscheint. Dies ist nun mit Teil 1.2 AVB ebenfalls gewährleistet.
Rz. 22
§ 1 III AVB erweitert selbst nicht den Kreis der versicherten Personen i.S.d. § 7 AVB. Es geht dort lediglich um den Versicherungsschutz für die Gesellschaft, nicht um denjenigen der Gesellschafter und Angestellten. Die Versicherung der Gesellschaft ist auch etwas grundlegend anderes als eine sog. Sozietätspolice. Bei dieser handelt es sich nämlich nur um die Zusammenfassung verschiedener Einzelversicherungen für die Sozien und angestellten Anwälte unter eine gemeinsame Versicherungsscheinnummer. Solche Zusammenfassungen sind auch für Teile einer Sozietät denkbar. Im Schadenfall wird die Sozietätspolice nicht anders behandelt als entsprechende Einzelpolicen. Es gilt also prinzipiell auch § 12 AVB. Insb. wird durch die Sozietätspolice nicht die Gesellschaft selbst versichert. Solche Sozietätspolicen sollten also auch nicht mit Betriebshaftpflichtversicherungen i.S.d. § 102 VVG verwechselt werden.
Rz. 23
Auch in der Partnerschaftsgesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen für Berufsfehler der Gesellschafter, hier "Partner" genannt, gem. § 8 Abs. 1 PartGG. Lediglich der Kreis der mit ihrem persönlichen Vermögen akzessorisch und gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft haftenden Partner ist bei der Haftung für Berufsversehen begrenzt auf diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung des jeweiligen Auftrags befasst waren, § 8 Abs. 2 PartGG (vgl. § 1 Rdn 439ff.). Auch hier genügt prinzipiell der Versicherungsschutz für den oder die haftenden Partner, die Gesellschaft selbst benötigt eigenen Versicherungsschutz allenfalls noch in Bezug auf den Abwehrschutz (vgl. Rdn 21). Trotz der eingeschränkten Haftung gilt die Sozienklausel, sodass sich beim Versicherungsschutz für die PartG keine Besonderheiten ggü. der BGB-Gesellschaft ergeben.
2. PartGmbB
a) Grundsätze
Rz. 24
Mit dem "Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer" bekamen die genannten Berufsgruppen eine neue Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Der mit diesem Gesetz neu eingeführte § 8 Abs. 4 PartGG sieht vor, dass für Verbindlichkeiten der Partnerschaft, die aus fehlerhafter Berufsausübung resultieren, ausschließlich die Gesellschaft mit ihrem Vermögen haftet, nicht aber die einzelnen Gesellschafter mit dem jeweiligen persönlichen Vermögen. Damit wurde die oft als unzureichend empfundene Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft und der mit dem Mandat befassten Partner noch einmal deutlich zugunsten der Mitglieder der genannten Berufsgruppen verschoben. Zur Wahrung der Mandanteninteressen auf der anderen Seite müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Haftungsbeschränkung greift:
Der Gesetzgeber hat mit der PartGmbB keine neue Gesellschaftsform zugelassen, sondern lediglich die Möglichkeit eröffnet, eine bestehende oder dafür zu gründende Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zu modifizieren. Die Gesellschaft muss mit ihrem Namen auf die Beschränkung der Haftung hinweisen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 PartGG) und sie muss eine "zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten" (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PartG). Die genaue Ausgestaltung dieser Berufshaftpflichtve...