Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
Rz. 8
Flankiert wird der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG von einer Informationspflicht des Arbeitgebers. Zur Sicherung des Anspruchs auf Verlängerung der Arbeitszeit hat ein Arbeitgeber nämlich einen Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen, wenn ihm der Arbeitnehmer den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat.
Rz. 9
Dieser Informationsanspruch war bislang in § 7 Abs. 2 TzBfG geregelt. In der neuen Gesetzesfassung rückt die Regelung in § 7 Abs. 3 TzBfG n.F. und wird minimal ergänzt. Hinzugekommen ist außerdem in § 7 Abs. 2 TzBfG n.F. eine Erörterungspflicht, die den Arbeitgeber für den Fall eines Wunschs des Arbeitnehmers nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit trifft.
Rz. 10
Die neue Erörterungspflicht betrifft jeden Wunsch nach Veränderung der vertraglichen Arbeitszeit, also auch den Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit i.S.v. § 9 TzBfG. Sie ist anderen modernen Arbeitsgesetzen nachgebildet. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihn ein Betriebsrat oder Personalrat begleitet. Das Gesetz lautet insoweit nun:
§ 7 TzBfG n.F.
Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
(1) |
… |
(2) |
1Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. 2Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. 3Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. |
(3) |
Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. |
(4) |
… |
Rz. 11
Der nunmehr in § 7 Abs. 3 TzBfG n.F. vorgesehene, nahezu identisch aber schon im bisherigen Recht enthaltene Informationsanspruch dient dazu, den an einer Veränderung (hier: Erhöhung) seiner Arbeitszeit interessierten Mitarbeiter überhaupt in die Lage zu versetzen, den konkreten Anspruch nach § 9 TzBfG geltend zu machen. Gerade in größeren Betrieben und Unternehmen haben Arbeitnehmer oft gar keine Kenntnis davon, ob und in welcher Abteilung in Betracht kommende Stellen existieren. Sie bedürfen deshalb präziser Angabe über solche in Betracht kommenden Stellen. Diese Angaben hat der Arbeitgeber nach Mitteilung des arbeitnehmerseitigen Wunschs zu übermitteln.
Rz. 12
An die Anzeige des Wunschs i.S.v. § 7 Abs. 3 TzBfG müssen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Der Arbeitgeber muss lediglich erkennen können, worauf sich seine Informationspflicht bezieht, über welche Stellen er also informieren muss. Dafür wird insbesondere die Angabe eines denkbaren Arbeitszeitkorridors (z.B. "35–40 Stunden") genügen.
Rz. 13
Die Anzeige muss nicht begründet werden, und sie ist auch im Übrigen formfrei. Will der Arbeitnehmer Rechte aus der Anzeige geltend machen, trifft ihn die Beweislast dafür, dass die Anzeige überhaupt erfolgt ist, weshalb von mündlichen Anzeigen aus praktischen Gründen abzuraten ist. Eine E-Mail bietet sich an; sie ist aber in § 7 Abs. 3 TzBfG keine Tatbestandsvoraussetzung.
Rz. 14
Der Arbeitgeber ist auf den geäußerten Wunsch hin zur einmaligen Information über aktuell in Betracht kommende Arbeitsplätze verpflichtet. Eine Verpflichtung zur laufend erneuerten Information besteht nicht. Wünscht der Arbeitnehmer eine aktualisierte Stellenliste, so muss er den Wunsch erneut äußern. Freiwillig (oder etwa auf Basis einer Betriebsvereinbarung) kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer selbstverständlich häufiger informieren; jedenfalls in größeren Unternehmen wird das durch interne Stellenbörsen im Intranet, durch Mailinglisten o. dgl. oft der Fall sein.
Rz. 15
Der angezeigte Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber noch nicht dazu, den Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, sondern löst lediglich die in § 7 Abs. 3 TzBfG geregelte Informationspflicht des Arbeitgebers aus. Dieser hat den Arbeitnehmer über einen freien Arbeitsplatz zu informieren. Es ist dann der Entscheidung des Arbeitnehmers zu überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten.
Rz. 16
Die Informationspflicht ist eine selbstständige arbeitsvertragliche Nebenpflicht im Sinne der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB. Grundsätzlich ist der Informationsanspruch also schadenersatzbewehrt, auch wenn es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt. Einzelheiten des Schadenersatzanspruchs sind nicht ganz geklärt. Praktisch dürfte es dem Arbeitn...