Rz. 103
Nach Ziff. 1.1.1 DTV-Güter 2000/2011 können auch die mit einem Transport verbundenen Lagerungen Gegenstand der Güterversicherung sein. Unter Lagerungen werden Aufenthalte in Lagerräumen oder Freilagern verstanden. Es kann sich um transportbedingte Lagerungen in Zolllagern, Speditionslagern oder Kaianstalten ebenso wie um disponierte Lagerungen handeln, die vom Versicherungsnehmer oder Versicherten eigens verfügt werden. Durch ausdrückliche Vereinbarung können auch Lagerungen vor Beginn und nach Beendigung des versicherten Transports versichert werden.
Rz. 104
Nach Ziff. 9.1 DTV-Güter 2000/2011 kann bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung die Versicherung für jede Lagerung auf eine vereinbarte Frist beschränkt werden. Die so zu vereinbarende Frist betrifft nur disponierte Lagerungen, was sich indirekt aus Ziff. 9.2 DTV-Güter 2000/2011 ergibt, in der transportbedingte Lagerungen behandelt werden. Ist die Lagerung dagegen nicht durch den Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung nach Ziff. 9.2 DTV-Güter 2000/2011 nur dann über den in Ziff. 9.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziff. 8.2.3 ergänzend Anwendung.
Rz. 105
Bei reinen Landtransporten besteht Versicherungsschutz jedoch zeitlich unbegrenzt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er keinen Einfluss nehmen konnte. Das kann er in der Regel nicht, wenn sich das Gut nicht mehr im Gewahrsam des von ihm beauftragten Spediteurs befindet oder bei Aufenthalten in Zolllagern oder Umschlagplätzen. Für kombinierte See- und Landtransporte, Luft- und Landtransporte greift jedoch Ziff. 8.2.3 DTV-Güter 2000/2011. Nach dem Ausladen aus dem Seeschiff endet die Versicherung nach Ablauf einer zu vereinbarenden Frist, die auch für transportbedingte Lagerungen gilt.
Rz. 106
Um die Regelung aus Ziff. 9.2 DTV-Güter 2000 auch auf Generalpolicen, denen die ADS Güterversicherung 73/84 zugrunde liegen, zu erstrecken, wurde die Klausel für Politische Risiken und Lagerrisiken entwickelt (PoLaR-Klausel). Was die Regelung der Dauer von transportbedingten Lagerungen anbetrifft, entspricht sie inhaltlich der Ziff. 9.2 DTV-Güter 2000/2011.