Rz. 492
Zum Verfahren bestimmt § 1063 Abs. 1 ZPO, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet und dass der Gegner vor der Entscheidung zu hören ist. Das bedeutet, dass eine mündliche Verhandlung nicht zwingend ist. Sie ist aber andererseits auch nicht ausgeschlossen, so dass das Oberlandesgericht auch dann, wenn Aufhebungsgründe nicht in Betracht kommen, mündlich verhandeln kann.
Rz. 493
Dass die mündliche Verhandlung nicht zwingend ist, gilt allerdings auch nicht uneingeschränkt. Denn nach § 1063 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung zwingend dann anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Das Erfordernis der mündlichen Verhandlung im Fall eines Antrags auf Aufhebung ist konsequent, weil das Oberlandesgericht im Aufhebungsverfahren gleichfalls mündlich verhandeln muss. Absehen kann es davon nur dann, wenn klar zutage tritt, dass ein Grund, der den Aufhebungsantrag stützt, nicht gegeben ist. Außerdem sind die Aufhebungsgründe natürlich fristgerecht vorzutragen.
Rz. 494
Anders als für die Antragstellung als solche, die nach § 1063 Abs. 4 ZPO zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen kann und für die nach § 78 Abs. 3 ZPO deshalb kein Anwaltszwang besteht, muss sich die Partei in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Rz. 495
Für die mündliche Verhandlung gelten weitgehend dieselben Regeln wie im Verfahren erster Instanz vor den Zivilgerichten. Keine Anwendung finden allerdings die §§ 330 und 331 ZPO, so dass es weder eine Versäumnisentscheidung gegen den Kläger noch eine solche gegen den Beklagten gibt.
Rz. 496
Das Oberlandesgericht entscheidet – ob ohne oder nach mündlicher Verhandlung – durch Beschluss, der nach § 329 Abs. 1 ZPO zu verkünden ist, wenn er aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht.
Rz. 497
Weil gegen Beschlüsse, die sich mit den in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Gründen auseinandersetzen, die Rechtsbeschwerde stattfindet (§ 1065 Abs. 1 ZPO), sind die Beschlüsse in diesen Fällen nicht nur zu begründen. Es müssen darüber hinaus die tatsächlich getroffenen Feststellungen wiedergegeben werden. Da dies nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 ff. ZPO betrifft, müssen Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung somit stets eine Darstellung der tatsächlichen Feststellungen enthalten und sachlich begründet werden.
Rz. 498
Das Oberlandesgericht entscheidet auch über die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarkeitserklärung. Dabei folgt die Kostenentscheidung den §§ 91 ff. ZPO. Wird der Antrag dagegen zurückgenommen, gilt die Vorschrift des § 269 Abs. 3 ZPO entsprechend, weshalb die Kosten in dem Fall regelmäßig von dem Schiedskläger zu tragen sind.
Rz. 499
§ 1064 Abs. 2 ZPO schreibt schließlich vor, dass der Beschluss, mit dem der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, seinerseits für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist.
Rz. 500
Beispiel für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
▓ Stattgebender Beschluss
Alternative 1
Muster 2.8: Beschluss mit Vollstreckbarerklärung 1
Muster 2.8: Beschluss mit Vollstreckbarerklärung 1
Der Schiedsspruch des Familienschiedsgerichts _________________________ (genaue Bezeichnung des Schiedsgerichts) in _________________________ (Angabe des Schiedsortes) vom _________________________ (Datum der Entscheidung) mit dem Inhalt:
Der M wird verpflichtet, an die F beginnend ab Januar 2016 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von1.000 EUR, fällig bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus, zu bezahlen.
_________________________ wird für vollstreckbar erklärt.
Der M trägt die Kosten des Verfahrens.
Diese Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Alternative 2
Muster 2.9: Beschluss mit Vollstreckbarerklärung 2
Muster 2.9: Beschluss mit Vollstreckbarerklärung 2
Das aus den Schiedsrichtern _________________________ als Vorsitzendem und _________________________ als Beisitzer bestehende Süddeutsche Familienschiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten in _________________________ geführten Schiedsverfahren am _________________________ folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut:
1. Herr _________________________ (Schiedsbeklagter) zahlt an Frau _________________________ (Schiedsklägerin) ab _________________________ einen monatlich im Voraus fälligen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in Höhe von _________________________ EUR.
2. Herr _________________________ zahlt zu Händen der Kindesmutter Frau _________________________ für die gemeinsame Tochter _________________________, geboren am _________________________ einen monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von _________________________.
3. – 7. _________________________
Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend bezeichneten Umfang für vollstrec...