Rz. 464
Schiedssprüche sind nicht als solche schon vollstreckbar. Die Vollstreckbarkeit muss vielmehr zunächst durch ein staatliches Gericht erklärt werden. Denn erfüllt eine im Schiedsverfahren unterlegene Partei ihre Verpflichtungen nicht freiwillig, kann der Inhalt des Schiedsspruchs nur mit Hilfe der staatlichen Gerichte vollstreckt werden.
Rz. 465
Das in §§ 1060 ZPO geregelte Verfahren der Erklärung der Vollstreckbarkeit ist keines der Zwangsvollstreckung. Der Schiedsspruch ist also kein Vollstreckungstitel, sondern das Ergebnis eines Erkenntnisverfahrens eigener Art.
I. Zuständigkeit
Rz. 466
Zuständig für das Verfahren ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, falls eine solche Bezeichnung fehlt, dasjenige, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt.
Rz. 467
Die Parteien können somit wiederum vorrangig selbst bestimmen, welches Oberlandesgericht in ihrem Fall zuständig sein soll. Dabei kann die Vereinbarung auch später getroffen werden, falls es in der ursprünglichen Schiedsvereinbarung daran fehlt. Sie bedarf nicht zwingend der Form des § 1031 ZPO, und kann sich sogar entsprechend § 39 ZPO durch rügelose Verhandlung ergeben.
Rz. 468
Fehlt es an einer Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts, so ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Welcher Ort das ist, folgt aus § 1043 ZPO, wobei nicht maßgeblich auf einzelne Verfahrenshandlungen, also beispielsweise Zeugenvernehmungen abzustellen ist. Maßgeblich ist der Ort, den die Parteien vereinbart haben oder den das Schiedsgericht als solchen bestimmt hat. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 1043 ZPO.
Rz. 469
Im Rahmen seiner Zuständigkeitsprüfung kann das Oberlandesgericht davon ausgehen, dass der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens derjenige ist, der im Schiedsspruch genannt ist. Denn im Schiedsspruch ist stets der Ort des Schiedsverfahrens anzugeben (§ 1054 Abs. 3 ZPO). Da dieser Schiedsspruch dem zuständigen Oberlandesgericht im Original vorzulegen ist und weil dieses im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung die Richtigkeit dieser Angaben nicht zeitnah überprüfen kann, ist zunächst davon auszugehen, dass das für den im Schiedsspruch genannten Ort zuständige Oberlandesgericht auch für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung zuständig ist. Dieser Ort ist auch dann maßgeblich, wenn er von dem von den Parteien vereinbarten abweicht. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es ihnen freigestanden hätte, den Schiedsspruch bei einer fehlerhaften Ortsangabe berichtigen zu lassen. Anderes kann dann gelten, wenn sich die Unrichtigkeit der Ortsangabe unmittelbar aus dem Schiedsspruch selbst ergibt.
Rz. 470
Örtliche Zuständigkeit für Vollstreckbarerklärung
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Vorrang hat die Regelung in der Schiedsvereinbarung |
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Die Vereinbarung kann auch später nachgeholt werden |
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Fehlt eine Vereinbarung, kann sich die Zuständigkeit aus rügeloser Einlassung ergeben |
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Fehlt es auch hieran, entscheidet der Ort, in dessen Bezirk das schiedsrichterliche Verfahren liegt |
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Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens kann durch eine Parteivereinbarung bestimmt werden |
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Fehlt es hieran, ist er durch das Schiedsgericht zu bestimmen |
II. Verfahrensantrag
Rz. 471
Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung wird sodann durch einen Antrag eingeleitet. Für diesen Antrag besteht kein Anwaltszwang, was aus § 1063 Abs. 4 ZPO folgt, nach dem im Verfahren Anträge gestellt oder Erklärungen abgegeben werden können, solange eine mündliche Verhandlung noch nicht anberaumt ist.
Rz. 472
Für den Antrag müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, die von Amts wegen zu prüfen sind. Dies sind:
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die Ordnungsmäßigkeit der Antragstellung |
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die Zuständigkeit des Gerichts |
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Partei- und Prozessfähigkeit des Antragstellers |
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Rechtsschutzbedürfnis |
Rz. 473
Am Rechtsschutzinteresse fehlt es nicht schon deshalb, weil der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Sie soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Der Spruch ist aber nur durch die Vollstreckbarerklärung umfassend gegen Aufhebungsgründe gesichert. Nach Erklärung des Schiedsspruchs als vollstreckbar kann er nicht mehr aufgehoben werden.
Rz. 474
§ 1064 Abs. 1 ZPO regelt noch, dass mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs dieser oder eine beglaubigte Abschrift vorzulegen ist. Dabei kann die Beglaubigung auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden. Die beglaubigte Abschrift ist eine solche, auf der bezeugt wird, dass sie mit der Urschrift übereinstimmt. Für einen wirksamen Beglaubigungsvermerk ist ohne bes...