Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 131
Ein im Handelsregister bereits eingetragener Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH oder der Hauptversammlung einer AG kann nur unter den besonders engen Voraussetzungen des § 398 FamFG gelöscht werden. Dazu ist insb. erforderlich, dass der entsprechende Beschluss nichtig ist und durch seinen Inhalt – nicht also allein durch sein Zustandekommen – zwingende Gesetzesvorschriften verletzt werden sowie seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.
Rz. 132
Hierbei enthält § 398 FamFG eine abschließende Regelung, die insb. die Anwendung des § 395 FamFG, wonach bereits das Fehlen einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung zur Löschung genügt, verdrängt. Dies gilt für die Löschung eingetragener Beschlüsse unabhängig davon, ob im Einzelfall alle Voraussetzungen des § 398 FamFG gegeben sind. Allenfalls auf Nicht- oder Scheinbeschlüsse kann somit § 395 FamFG angewendet werden. Bei § 398 FamFG ist das stark eingeschränkte Prüfungsrecht des Registergerichts zu beachten, da das Verfahren nicht dazu dient, etwaige Fehler des Anmelde- oder Eintragungsverfahrens zu korrigieren, sodass – wie bezeichnet – stets der zu löschende Beschluss seinem Inhalt nach und nicht nur durch die Art seines Zustandekommens zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt. Anwendung findet allerdings § 398 FamFG nicht nur auf Eintragungen aufgrund von Beschlussfassungen der zuständigen Organe, sondern auch auf die Eintragung der Durchführung einer Kapitalmaßnahme einer AG (§§ 188, 227 AktG), sei es auch aufgrund einer regulären Barkapitalerhöhung oder durch Nutzung eines genehmigten Kapitals.
Rz. 133
Zwingende Vorschriften des Gesetzes i.S.d. § 398 FamFG sind z.B. diejenigen über den Mindestbetrag der Aktien oder Stammeinlagen sowie über die Unzulässigkeit der Rückzahlung der Einlagen (vgl. §§ 7, 8, 9, 57, 58, 66, 69, 72, 119, 150 AktG, §§ 5, 19, 30, 31 GmbHG).
Ebenso rechtfertigen sittenwidrige Beschlüsse der Hauptversammlung oder der Gesellschafterversammlung ein Vorgehen des Registergerichts nach § 398 FamFG. Die bloße Verletzung von Satzungsregelungen genügt in diesem Zusammenhang allerdings nicht. Ob die Beseitigung des Beschlusses im öffentlichen Interesse geboten erscheint, hängt von
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seiner Bedeutung, |
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den Interessen der Beteiligten, insb. der Gesellschaftsgläubiger, und |
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der Schwere der Gesetzesverletzung ab. |
Allein das Interesse der Aktionäre reicht hierbei nicht aus. Genügend sind jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 241 Nr. 3 AktG die Gesichtspunkte des Gläubigerschutzes. Sehen die gesetzlichen Vorschriften als Konsequenz des vorliegenden Verstoßes lediglich die Anfechtbarkeit des Beschlusses vor, spricht dies gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an dessen Löschung.
Hinweis
Die Löschung ist i.Ü. ausgeschlossen, wenn der Mangel durch einen eingetragenen Beschluss der Hauptversammlung oder der Gesellschafterversammlung geheilt wurde (§ 242 AktG). Der Ablauf der Frist des § 242 Abs. 2 AktG hindert allerdings ein Einschreiten nach § 398 FamFG nicht (s. § 242 Abs. 2 Satz 3 AktG).