Im vorliegenden Beispielsfall sind die natürlichen Personen A und B – aufgrund ihrer direkten Beteiligung – wirtschaftlich Berechtigte der GmbH 2 und – aufgrund ihrer Beteiligung an der GmbH 2 und der damit verbundenen Beherrschungsmöglichkeit – zudem mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der GmbH 1. Somit sind GmbH 1 und GmbH 2 sowohl für A als auch für B mitteilungspflichtig.
Umgekehrt wären A und B nicht als mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der GmbH 1 mitzuteilen, sofern sie keinen beherrschenden Einfluss auf die GmbH 2 hätten, also jeweils nicht mehr als 50 % der Stimmrechte kontrollieren und nicht mehr als 50 % der Kapitalanteile an der GmbH 2 halten würden und nicht auf sonstige Weise Kontrolle über die GmbH 2 ausübten.
Darüber hinaus liegt ein mittelbar beherrschender Einfluss mit der Folge einer Qualifikation als wirtschaftlich Berechtigter auch dann vor, wenn mehrere Vehikel zwar mit jeweils nicht mehr als 25 % an der Vereinigung beteiligt sind, die Vehikel aber von derselben natürlichen Person kontrolliert werden, so dass dann die Anteile der Vehikel zusammenzurechnen sind. Sofern also etwa GmbH 1 und GmbH 2 jeweils 15 % der Anteile an einer Vereinigung halten, aber sowohl GmbH 1 als auch GmbH 2 von derselben natürlichen Person A kontrolliert werden, sind die Anteile von GmbH 1 und GmbH 2 zusammenzurechnen. In einem solchen Fall ist die Vereinigung auch für den wirtschaftlich Berechtigten A mitteilungspflichtig.