Wolfgang Arens, Jürgen Brand
Rz. 235
Den Inhalt eines Sozialplanes können die Parteien im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes selbst gestalten. Die Grenzen werden durch die gesetzlichen Vorgaben gezogen. Unwirksam sind lediglich Regelungen, die ausschließlich die Arbeitnehmer belasten oder solche, die lediglich eine Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses enthalten. Dieses würde nämlich zu einer Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften der §§ 622 ff. BGB und des KSchG führen.
1. Übliche Gestaltungsinhalte, Dotierung und Verteilungskriterien
Rz. 236
Üblicherweise enthält der Sozialplan Abfindungsregelungen für die Arbeitnehmer, die im Rahmen der fraglichen Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Rz. 237
Bei der Berechnung der Abfindung wird in der Praxis häufig nach der Formel verfahren:
Rz. 238
Eine Berechnung der Sozialplanleistungen nicht auf der Grundlage der letzten Vergütungsbeträge der einzelnen Arbeitnehmer, sondern an einem Durchschnittseinkommen während eines Referenzzeitraums am Ende des Arbeitsverhältnisses, ist dabei auch zulässig und kann von den Betriebsparteien vereinbart werden.
Rz. 239
Zulässig ist auch die Vereinbarung einer Höchstbetragsregelung für Sozialplanabfindungen.
Rz. 240
Darüber hinaus werden häufig gesonderte Regelungen für folgende Kriterien aufgenommen:
▪ |
Festsetzung des Stichtags zur Berechnung
▪ |
der Betriebszugehörigkeit |
▪ |
des Lebensalters |
|
▪ |
Familienstand, Unterhaltsverpflichtungen |
▪ |
Schwerbehinderteneigenschaft |
Rz. 241
Hinweis
Die mit Stichtagsregelungen in Sozialplänen verbundene Gruppenbildung darf nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. An Stichtage anknüpfende Differenzierungen bei Grund und Höhe von Abfindungsansprüchen müssen nach dem Zweck eines Sozialplans sachlich gerechtfertigt sein. Dieser besteht darin, die durch eine Betriebsänderung den Arbeitnehmern drohenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern.
Rz. 242
Sind Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung zwar nicht in Form einer Kündigung, aber sonst wirtschaftlich nachteilig betroffen, sollen sie durch den Sozialplan einen Ausgleich oder eine Milderung dieser Nachteile erhalten. Dabei ist die Ermittlung und Gewichtung der Nachteile in aller Regel recht schwierig.
Rz. 243
Es hält sich im Rahmen des den Betriebsparteien durch § 112 Abs. 1 BetrVG eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie Arbeitnehmern, die ein nach den Regelungen des Sozialplans örtlich nicht zumutbares Arbeitsangebot annehmen, die Möglichkeit einer ernsthaften Erprobung der neuen Lebensverhältnisse eröffnen, hierfür eine Erprobungsfrist bestimmen und für den Fall, dass sich ein Arbeitnehmer am Ende dieser Erprobungsfrist gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit am neuen Arbeitsort entscheidet, einen Abfindungsanspruch gewähren. Die Betriebsparteien dürfen auch den Arbeitnehmern, die ein nach den Regelungen des Sozialplans regional unzumutbares Arbeitsangebot angenommen haben, eine Erprobungszeit einräumen, in der die Beschäftigten ernsthaft prüfen können, ob sie an dem neuen Arbeitsort dauerhaft weiter arbeiten wollen. Die Betriebsparteien müssen diese Erprobungszeit allerdings zeitlich begrenzen, weil sie den Arbeitnehmern im Falle einer Eigenkündigung eine Abfindung nach dem Sozialplan gewähren wollten und hierfür ein zeitlicher Zusammenhang zu der Betriebsänderung bestehen muss.
Rz. 244
Sozialplanabfindungsansprüche können in der Insolvenz des Arbeitgebers wegen § 123 Abs. 3 S. 2 InsO nur mit eigener Feststellungsklage geltend gemacht werden. Der Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage ist auch noch in der Berufungsinstanz nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Der vollständige Ausschluss der Arbeitnehmer von Sozialplanabfindungsansprüchen, die das sofortige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und den Wechsel in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags abgelehnt haben, verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sinn und Zweck des Sozialplans ist es nicht, dem Insolvenzverwalter die Durchführung des Insolvenzverfahrens zu erleichtern und ihm Kosten durch ein vorzeitiges Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu ersparen, so dass diese Umstände die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer wegen des Wechsels bzw. dessen Ablehnung sachlich nicht rechtfertigen können.
Rz. 245
Der Normzweck eines Sozialplans wird nach § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht nur durch einen Ausgleich, sondern schon durch die Milderung der den Arbeitnehmern aufgrund der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile erreicht.
Rz. 246
Hinweis
Hat der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans mit der Begründung angefochten, dessen Gesamtvolumen sei zu gering, muss er darlegen, dass der Sozialplan seinen gesetzlichen Zweck nicht erfüllt, weil er nicht einmal eine substantielle Milderung der Nachteile vorsieht. Ein Ermessensfehler der Einigungsstelle liegt auch bei Unterschreitung der Grenze des § 112...