Rz. 247
Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und berechtigte Interessen des Besitzers nicht entgegenstehen (§ 25 Abs. 1 UrhG). Das Zugangsrecht kann von einem Nutzungsberechtigten nicht geltend gemacht werden, weil es als Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechts angesehen wird. Allerdings kann der Urheber eine Hilfsperson, wie etwa einen Fotografen hinzuziehen. Im Einzelfall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu berücksichtigen ist, dass die Leistung des Verpflichteten nur in einem Gewähren des Zugangs besteht und diese nur bei "Erforderlichkeit" verlangt werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Besitzer dem Urheber das Werkstück nicht herauszugeben braucht; es genügt vielmehr, wenn er es ihm zugänglich macht, also ihm die tatsächliche Möglichkeit verschafft, Vervielfältigungsstücke oder Bearbeitungen herzustellen (§ 25 Abs. 2 UrhG).
Rz. 248
Im Bereich der bildenden Kunst kann der Maler Zugang zu dem veräußerten Original verlangen, um von diesem z.B. Fotos oder sonstige Kopien zu fertigen. Entsprechendes gilt auch für den Bildhauer, der zur Anfertigung von Fotos oder einer Replik Zugang zur Originalplastik verlangt. Fraglich ist allerdings, ob dieses Zutrittsrecht auch besteht, wenn der Künstler einen Abguss vom Original herstellen will, da dies mit einer Wertminderung des Originals verbunden sein könnte. Allerdings gehen im Zweifel die Interessen des Urhebers vor.
Rz. 249
Für den Designer gilt, dass er etwa Zugang zu den Originaldesigns verlangen kann, um Kopien zu fertigen, was nach Auffassung von Reich auch das Recht beinhaltet, auf den Computerspeicher des Besitzers Zugriff zu nehmen, um eine Diskette zu ziehen.
Rz. 250
Der Komponist hat Zugang zum Original-Manuskript, falls er dies aus der Hand gegeben hat, ohne eine Kopie anzufertigen. Ferner kann der Urheber verlangen, dass er Zugang zu einer Tonaufzeichnung seines Werkes erhält, um sich eine Kopie anzufertigen. Entsprechendes gilt für den Autor hinsichtlich des Zugangs zu dessen Manuskript.
Rz. 251
Das Zugangsrecht beim Filmwerk kann deshalb eingeschränkt sein, weil mit dem Zugang zur "Nullkopie" des Films zur Anfertigung von Kopien beträchtliche Sicherheitsinteressen des Filmherstellers entgegenstehen können. Allerdings könnten den beteiligten Urhebern Kopien auf Videoband ausgehändigt werden.
Rz. 252
Schließlich hat der Architekt ein Zugangsrecht zu dem von ihm entworfenen Gebäude, sofern nicht ohnehin ein Zugangsrecht gem. § 59 UrhG (bleibendes Werk an öffentlicher Stelle) besteht (etwa bei einer Innenraumgestaltung).