aa) Rechtlicher Rahmen
Rz. 714
Das Betreuungs-/Vormundschaftsrecht wurde nach einer ersten Änderung durch das Betreuungsgesetz erneut geändert durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (vor allem §§ 1773–1888 BGB [Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft]) mit Geltung ab 1.1.2023.
bb) Beschränkung der elterlichen Sorge
Rz. 715
Siehe dazu Rdn 644 ff.
cc) Differenzierung
Rz. 716
Das Betreuungs-/Vormundschaftsrecht umfasst drei grundsätzlich verschieden ausgestaltete Bereiche:
(1) Vormundschaft
Rz. 717
Vormundschaft besteht über Minderjährige (Kinder und Jugendliche, die nicht unter elterlicher Sorge stehen; §§ 1773–1808 BGB [§§ 1773–1895 BGB a.F.]), und zwar als auf Dauer ausgerichtete erzieherische Personensorge und Vermögensfürsorge bei Kindern und Jugendlichen, die nicht unter elterlicher Sorge stehen.
(2) Betreuung
Rz. 718
Hinweis
Siehe auch Rdn 767 ff., § 3 Rdn 262 ff.
(a) Personenkreis
Rz. 719
Betreut (§§ 1814 ff. BGB [§§ 1896–1908k BGB a.F.]) werden (geistig oder körperlich) behinderte (volljährige, § 1814 Abs. 1 S. 1 BGB [§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.]) Erwachsene.
(b) Voraussetzungen
Rz. 720
Sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung müssen die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.
Rz. 721
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1814 Abs. 3 S. 1 BGB [§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.]). Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann.
(c) Vorsorgevollmacht
Rz. 722
An der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 S. 2 BGB [§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.]). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen.
Rz. 723
Unfall, Krankheit oder Alter können dazu führen, dass Personen wichtige Angelegenheiten ihres Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln können. Eine Vollmacht umschreibt das rechtliche Können der bevollmächtigten Person im Außenverhältnis, d.h. ihre Befugnis, Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen. Mit einer Vollmacht kann eine andere Person auch "zur Vertretung in allen Angelegenheiten" (Generalvollmacht) ermächtigt werden.
Rz. 724
Für eine Vollmachterteilung (und deren Rücknahme) muss der Vollmachtgeber im Zeitpunkt seiner Erklärung geschäftsfähig sein. Für eine Vorsorgevollmacht, die zunächst einmal Vertretung in bestimmten Notsituationen erfassen soll, reicht aus, dass der Vollmachtgeber partiell geschäftsfähig ist, also noch erfassen kann, welche Auswirkungen das Ausstellen einer Vollmacht hat.
Rz. 725
Von der Vollmacht zu unterscheiden ist eine Betreuungsverfügung, die nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften berechtigt. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass ein Betreuer bestellt werden muss (weil beispielsweise keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde).
Rz. 726
Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet erscheint, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Lässt sich die Gefahr für das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB nicht hinreichend abwenden, ist eine Vollbetreuung einzurichten.
Rz. 727
Die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht kann erforderlich sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen. Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann geboten sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen; insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffe...