Andre Naumann, Christian Brinkmann
Rz. 116
Bestimmte Risiken sind über die Allgemeine Unfallversicherung nicht versicherbar. Für diese Fälle werden spezielle Bedingungswerke angeboten, die das besondere Risiko absichern. Einige Risiken sollen beispielhaft genannt sein. Die Ausgestaltung wird teilweise auch durch einfache Zusatzbedingungen zu den AUB vorgenommen.
I. Luftfahrtunfallversicherung
Rz. 117
Über eine Luftfahrtunfallversicherung (AUB-LU) wird speziell das Luftfahrtrisiko abgedeckt, welches nach den AUB ausgeschlossen ist. (vgl. § 4 Rn 117 ff.). Für Zuschauer bei Flugschauen gibt es besondere Boden-Unfallversicherungen. Zu berücksichtigen ist, dass nach § 50 Luftfahrtgesetz für Flugpassagiere eine obligatorische Passagier-Unfallversicherung besteht.
II. Strahlenunfallversicherung
Rz. 118
Die Strahlenunfallversicherung bezieht sich ausschließlich auf Strahlenschäden. Eine der vertraglichen Besonderheiten liegt darin, dass auch eine Strahlenwirkung von mehreren Wochen noch versichert ist (vgl. § 4 Rn 164 ff.).
III. Versicherungen für Nutzer bestimmter Beförderungsmittel
1. Insassenunfall
Rz. 119
Die Insassenunfallversicherung wird üblicherweise als Zusatz zur Kraftfahrzeugversicherung angeboten. Für ein bestimmtes Fahrzeug sind die dort mitfahrenden Personen für den Fall versichert, dass sie bei der gewollten Beförderung einen Unfall erleiden. Ein- und Aussteigen können mitversichert sein. Es sind weniger Leistungsarten versicherbar, als über die AUB.
Bei der Insassenunfallversicherung werden beim sog. Platzsystem Versicherungssummen für jeden Platz im versicherten Fahrzeug festgelegt. Beim Pauschalsystem gilt die versicherte Summe für alle Mitfahrer, gleichmäßig auf alle verteilt.
2. Andere Beförderungsmöglichkeiten
Rz. 120
Ähnlich speziell können Pferdeunfallversicherungen für die Reiter eines bestimmten Pferdes oder Sportboot-Insassen-Versicherungen für die Besatzung eines bestimmten Boots abgeschlossen werden. Auch für die Benutzer von Karussells, Taxen oder Seilbahnen gibt es besondere Bedingungswerke bzw. Zusatzbedingungen.
IV. Unfallzusatz
Rz. 121
Im Zusammenhang mit Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen können Unfallzusatzversicherungen abgeschlossen werden. Anknüpfungspunkt ist regelmäßig ein Unfallereignis im Sinne der AUB. Im Übrigen sind derartige Unfallzusatzvereinbarungen eigenständig und losgelöst von den Regelungen der AUB.
V. Volksunfallversicherung
Rz. 122
Die Volksunfallversicherung (AVUB) ist eine sog. "Unfallversicherung mit kleinen Beiträgen". Prinzipiell sind diese Verträge wie solche der AUB zu behandeln, es gelten aber Besonderheiten hinsichtlich der vereinfachten Vertragsgestaltung.
VI. Unfallversicherung als Dreingabe
Rz. 123
Viele Unfallversicherungen bestehen für die VP unbemerkt in der Art von Dreingaben. So wird über Skipässe, Kreditkartenzahlungen oder andere Buchungen ein Versicherungsschutz ausgelöst, den der Skiliftbetreiber oder das Kreditkarteninstitut vorab und pauschal vereinbart hat. Es handelt sich bei diesen Versicherungen rechtlich um private Unfallversicherungen und es gelten entsprechend angepasste Bedingungen. Vereinbart ist regelmäßig nur eine Ausschnittdeckung. Praktisch hat die VP oftmals keine Kenntnis, dass im konkreten Schadenfall Versicherungsschutz besteht. Probleme kann auch der Nachweis bereiten, dass ein Fall der versicherten Ausschnittdeckung vorliegt.
Solche Zusatzversicherungen können der VP grundsätzlich bei jeglichem sonstigen Rechtsgeschäft zugute kommen. Praxisrelevant sind besonders die Verträge über Kreditkarten. Ähnliche Konstellationen gab es bereits vor der Einführung von Kreditkarten mit der Abonnenten-Unfallversicherung oder der Zeitschriftenunfallversicherung.
VII. Schutzbriefversicherungen
Rz. 124
Schutzbriefversicherungen beinhalten in manchen Versionen auch einen "Unfallversicherungsanteil". Schwerpunkt und Zielrichtung ist aber nicht die klassische Summenversicherung zur Vorsorge, sondern der Gesichtspunkt einer spartenübergreifenden Hilfeleistung im konkreten Schadensfall. Der Unfallversicherungsanteil ist mit sehr geringen Summen ausgestattet. Es sind keine Möglichkeiten zur Veränderung der Summen oder zum Einschluss weiterer Leistungsarten vorgesehen. Dafür sind Kostenübernahme, Service- und Hilfsleistungen detailliert ausgestaltet.
Solche Versicherungspakete werden auch als Reiseversicherungen unter verschiedenen Bezeichnungen angeboten.