I. Rechtsformwahl
Rz. 9
Ein zentraler Punkt bei der Strukturierung eines Equity Joint Ventures ist die Wahl der Rechtsform für die Joint Venture-Gesellschaft.
1. Kriterien der Rechtsformwahl
Rz. 10
In die Rechtsformwahl fließen zahlreiche Aspekte ein, die typischerweise nicht sämtlich für dieselbe Rechtsform sprechen, sondern gegeneinander abzuwägen sind. Bei den meisten Gründungen fließen mehrere oder alle der folgenden Gesichtspunkte in die Abwägung ein, ergänzt um einzelfallspezifische Faktoren (etwa gesetzliche Vorgaben für die Rechtsform der Joint Venture-Gesellschaft aufgrund des geplanten Geschäftsgegenstandes):
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Haftungsbegrenzung für die Joint Venture-Partner, |
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Weisungsrecht der Joint Venture-Partner ggü. der Geschäftsführung der Joint Venture-Gesellschaft, |
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Spielraum bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages der Joint Venture-Gesellschaft, |
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übersichtliche rechtliche Strukturen und unkomplizierte Verwaltung der Joint Venture-Gesellschaft, |
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(Vermeidung von) Publizität der Joint Venture-Partner, des Gesellschaftsvertrages und der Jahresabschlüsse der Joint Venture-Gesellschaft, |
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"Image" der Rechtsform bei Kreditgebern, Kunden, Lieferanten und Führungskräften, |
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Beschränkungen für die Gesellschafterfinanzierung der Joint Venture-Gesellschaft, |
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Kosten und Formzwang bei der Gründung der Joint Venture-Gesellschaft, |
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Kosten und Formzwang bei der Übertragung von Joint Venture-Anteilen, |
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Geltung der Unternehmensmitbestimmung (DrittelbG, MitbestG) für die jeweilige Rechtsform, |
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Besteuerung der Gründung des Joint Ventures und |
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laufende Besteuerung der Joint Venture-Gesellschaft und ihrer Ausschüttungen an die Joint Venture-Partner sowie die Besteuerung einer Beendigung des Joint Ventures. |
2. Typische Rechtsformen
Rz. 11
Die GmbH ist neben der GmbH & Co. KG die häufigste Rechtsform einer Joint Venture-Gesellschaft. Die GmbH ist geprägt durch eine große Freiheit bei der Gestaltung der Satzung (vgl. § 45 Abs. 2 GmbHG), das Recht der Gesellschafter, der Geschäftsführung verbindliche Weisungen zu erteilen (§ 37 Abs. 1 GmbHG), sowie die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Ein Nachteil der Rechtsform liegt bspw. darin, dass GmbH-Geschäftsanteile nur in notarieller Form verkauft und übertragen werden können (vgl. § 15 Abs. 3, Abs. 4 GmbHG).
Rz. 12
Die GmbH & Co. KG teilt mit der GmbH die Vorzüge des (hier noch größeren) Gestaltungsspielraums, des Weisungsrechts und der Haftungsbeschränkung. Anders als bei der GmbH bedürfen die Kapitalaufnahme sowie die Übertragung von Gesellschaftsanteilen aber keiner (kostenträchtigen) notariellen Beurkundung.
Hinweis
Dieser Vorteil wird in der Praxis häufig dadurch relativiert, dass die Kommanditisten vereinbaren, dass ihre Beteiligung an der KG stets derjenigen an der (typischerweise nicht am Vermögen der KG partizipierenden) Komplementär-GmbH entsprechen muss. Eine Veränderung bei den Kommanditisten erfordert dann notwendigerweise auch eine Anteilsübertragung bei der GmbH mit dem sich daraus ergebenden Formzwang (s.u. Rdn 35, auch zu der Alternative einer sog. Einheitsgesellschaft).
Ein weiterer Vorteil der GmbH & Co. KG ggü. der GmbH ist es, dass das DrittelbG auf diese Rechtsform (bzw. ihre Komplementär-GmbH) keine Anwendung findet, sie also nicht der sog. Drittel-Mitbestimmung unterliegt. Auch muss der Gesellschaftsvertrag der KG nicht zum Handelsregister gereicht werden. Ein gewichtiger Nachteil der Rechtsform liegt in ihrem Charakter als "Doppelgesellschaft" von KG und GmbH. V.a. für ausländische Mandanten ist diese Struktur zuweilen schwer nachvollziehbar. In der Praxis hängt die Entscheidung zwischen GmbH und GmbH & Co. KG häufig von steuerlichen Erwägungen ab (s. hierzu unten Rdn 120 ff.).
Rz. 13
Seit den EuGH-Entscheidungen "Überseering" und "Inspire Art" kamen in Deutschland vermehrt ausländische Kapitalgesellschaften mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland zum Einsatz, sei es als Unternehmensträger oder als Komplementärin einer KG. In den meisten Fällen griff man auf die englische private company limited by shares (kurz Limited) zurück. So sollten die strengen Bestimmungen zur Kapitalaufbringung und -erhaltung im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht vermieden werden (allerdings zum Preis einer parallelen Geltung englischen (Binnen-) und deutschen (Außen-)Rechts). Seit Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in § 5a GmbHG hat sich dieser Trend stark abgeschwächt.
Rz. 14
Ein Joint Venture in Gestalt einer AG ist selten. Dies dürfte in erster Linie der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG) und der Unabhängigkeit des Vorstands (§ 76 Abs. 1 AktG) geschuldet sein. Demgegenüber bietet die AG die Vorteile einer leichten und rechtssicheren Anteilsübertragung, der Börsenfähigkeit und des Renommees einer "großen" Kapitalgesellschaft ggü. der "kleinen Schwester" GmbH. Für ein Joint Venture kann auch die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) gewählt werden.
Rz. 15
Gemeinschaftsunternehmen werden sel...