a) Gesetzliche Regelungen
Rz. 32
Grundform aller (Personen-)Gesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für sie regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
Rz. 33
Dies galt früher auch für die Beteiligungen persönlich haftender Gesellschafter von Personen. Heute bestimmt § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB, dass der Tod eines Gesellschafters nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen, zur Folge hat. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen.
Gleiches gilt für den Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) einer Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Der Anteil eines Kommanditisten geht demgegenüber nach § 171 HGB mit dem Tod auf die Erben oder Vermächtnisnehmer über. Diese rücken also in die Kommanditistenstellung nach. Die Gesellschaft wird – sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt – mit ihnen fortgesetzt. Kommanditanteile sind also vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen vererblich.
b) Vertragliche Regelungen
Rz. 34
Wie bereits angedeutet sind die vorgenannten gesetzlichen Vorgaben allesamt dispositiv. Die Gesellschafter haben also die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen, wovon in der Praxis auch häufig Gebrauch gemacht wird. Die einzelnen in Betracht kommenden Gesellschaftsvertragsklauseln führen mitunter zu sehr unterschiedlichen pflichtteilsrechtlichen und auch steuerlichen Konsequenzen. Diese werden beim Vertragsschluss oftmals vernachlässigt, können sich aber im Erbfall drastisch auswirken und führen mitunter zu erheblichen, im Einzelfall sogar existenzbedrohenden, Liquiditätsbelastungen.
Im Einzelnen kommen folgende Regelungen in Betracht:
Rz. 35
Den Regelungsinhalt von § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB geben die sog. Fortsetzungsklauseln wider. Diese besagen, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Mit dem Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters erlöschen automatisch auch alle ihm bis dahin zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte. Die gesamthänderische Beteiligung des Verstorbenen wächst den übrigen (Mit-)Gesellschaftern gemäß § 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 S. 1 BGB anteilig zu (Anwachsungserwerb).
Rz. 36
Anstelle des (untergegangenen) Gesellschaftsanteils fällt in den Nachlass ein gegen die Gesellschaft (also solche) gerichteter Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser richtet sich nach (zutreffender) Ansicht des BGH grundsätzlich nach dem Ertragswert des Anteils. Ungeachtet der (missverständlichen) Formulierung von § 738 Abs. 1 S. 2 BGB zielt die Fortsetzungsklausel auf eine Fortführung der Gesellschaft ab, so dass es für den Abfindungsbetrag auf den Fortführungswert und nicht etwa auf den Liquidationswert ankommen muss. Demzufolge bestimmt der tatsächliche Wert des Unternehmens – vorbehaltlich abfindungsbeschränkender Vereinbarungen – den Abfindungsbetrag. Er ist entweder (traditionell) nach dem Ertragswertverfahren oder nach der Discounted-Cash-Flow-Method zu ermitteln.
Rz. 37
Eine Abfindung auf Verkehrswertbasis hat oftmals erhebliche Liquiditätsbelastung der Gesellschaft zur Folge, die im Einzelfall auch existenzbedrohende Ausmaße haben kann. Außerdem ist die Bewertung im Streitfall Gegenstand langwieriger Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft und den Erben des Verstorbenen. Um solche Probleme von vornherein zu vermeiden, wird die Fortsetzungsklausel in der Praxis meist durch eine Abfindungsklausel flankiert. Im Hinblick auf den nach überwiegender Ansicht dispositiven Charakter von § 738 Abs. 1 S. 2 BGB können gesellschaftsvertraglich sowohl Regelungen zur betragsmäßigen Begrenzung des Abfindungsguthabens (z.B. auf den Buchwert oder einen fixen Höchstbetrag) als auch bloße Fälligkeitsregelungen (z.B. ratenweise Auszahlung des Guthabens) vereinbart werden.
Rz. 38
In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass für den Fall des Ausscheidens durch Tod sogar ein vollständiger Abfindungsausschluss für zulässig gehalten wird. In diesem Fall entsteht von vornherein überhaupt kein Abfindungsanspruch; somit kann dieser auch nicht Bestandteil des Nachlasses sein. Buchwertklauseln können grundsätzlich auch bei lebzeitigem Ausscheiden aus der Gesellschaft anerkannt werden, sie sind daher auch für den Fall des Ausscheidens durch Tod unproblematisch.
Rz. 39
Sinnvoll und entsprechend weit verbreitet sind im Übrigen vertragliche Regelungen, die zur Ermittlung der Abfindung ein bestimmtes Berechnungsverfahren vorsehen. In der Vergangenheit wurde hierbei oftmals auf das Stuttgarter Verfahren nach R 96 ff. ErbStR 2003 verwiesen. Derartige Verweise sollten auch heute noch Bestand haben, in neu abzuschließende oder zu aktualisierende Verträge sollten jedoch be...