Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 197
Praxistipp:
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Im Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt kein Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4 S. 1 FamFG). |
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Sofern Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, muss bedacht werden, ob der Antrag unabhängig von der Bewilligung zugestellt werden soll. Ferner sollte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse möglichst schon der Antragsschrift vollständig ausgefüllt mit Anlagen beigefügt werden. |
1. Fehlendes Regelungsbedürfnis
Rz. 198
Die einstweilige Anordnung setzt nach § 246 FamFG kein dringendes Regelungsbedürfnis voraus. Jedoch fehlt das Regelungsbedürfnis, wenn keine Zahlungsaufforderung ergangen ist, der geforderte Unterhalt laufend gezahlt wird oder Unterhaltsrückstände geltend gemacht werden.
2. Regelungsinhalt der einstweiligen Anordnung zum Unterhalt
Rz. 199
Mit der Leistungsverfügung kann der laufende volle Unterhalt ab Antragseingang ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden, jedoch kein Unterhaltsrückstand.
Praxistipp:
Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den vollen Unterhalt festzusetzen:
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Folglich kann das Gericht den Unterhalt in der einstweiligen Anordnung auf einen bestimmten Zeitraum befristen. |
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Auch kann lediglich ein bestimmter Sockelbetrag festgesetzt werden, wenn eine schnelle Entscheidung über den vollen Unterhalt angesichts von Unklarheiten im Sachverhalt oder bei der Anspruchsberechtigung nicht möglich ist. |
Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung kann auch ein Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht werden (dazu siehe § 8 Rdn 39).
Einstweilige Unterhaltsanordnungen sind sofort wirksam und damit vollstreckbar.
3. Verfahrensregelungen zur einstweiligen Anordnung über Unterhalt
Rz. 200
§ 246 Abs. 2 FamFG verlangt eine mündliche Verhandlung, wenn dies – so der Regelfall – zur Aufklärung des Sachverhaltes oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.
Rz. 201
Praxistipp:
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Wird ohne mündliche Verhandlung entschieden, wird in aller Regel der unterlegene Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung gem. § 54 Abs. 2 FamFG stellen. Es entspricht daher in aller Regel der Verfahrensökonomie, sogleich einen Termin anzuberaumen. |
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Im Hinblick auf die weit reichenden Folgen der einstweiligen Anordnung (siehe Rdn 213) erscheint es auch sachgerecht, regelmäßig eine mündliche Verhandlung durchzuführen. |
Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung sind glaubhaft zu machen.
Der Wert ist gem. § 41 FamGKG zu ermäßigen (auf den hälftigen Wert), dabei ist auch eine Herabsetzung unter den hälftigen Hauptsachewert möglich.
Soweit ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, kann Antrag auf mündliche Verhandlung gem. § 54 Abs. 2 FamFG gestellt werden.
4. Kostenrisiko des Antragstellers
Rz. 202
Die gerichtliche Entscheidung ergeht mit einer eigenständigen Kostenentscheidung für dieses Verfahren (§ 51 Abs. 4 FamFG).
Praxistipp:
Dies bedeutet ein erhebliches Risiko für den Antragsteller des Verfahrens im Falle seines Unterliegens! Denn der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens!
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Nach altem Recht erging bei der einstweiligen Anordnung in aller Regel die Entscheidung, dass die Kosten des Anordnungsverfahrens der Hauptsache folgen. Das hatte zur Folge, dass eine Niederlage im summarischen Verfahren durch ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren kostenmäßig noch ausgebügelt werden konnte. Diese Möglichkeit besteht jetzt nicht mehr. |
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Denn selbst wenn im Hauptsacheverfahren die Unterhaltsforderung durchgesetzt wird, bedeutet dies nicht, dass damit die getroffene Kostenentscheidung entfällt. Vielmehr betrifft die Entscheidung in der Hauptsache nur deren sachlichen Regelungsgehalt der einstweiligen Anordnung. Die übrigen Anordnungen (Gegenstandswert, Kosten, u.U. Verfahrenskostenhilfe) bleiben bestehen. Risiken ergeben sich zudem daraus, dass die aufgrund mdl. Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung zum Unterhalt nicht beschwerdefähig ist (§ 57 FamFG; siehe unten Rdn 206). |
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Dementsprechend ist auch eine Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für eA-Antrag nicht statthaft, wenn auch die Entscheidung über den eAo-Antrag selbst nach § 57 FamFG nicht statthaft wäre (siehe Rdn 207). |
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In der Praxis sollte auch die Norm des § 51 Abs. 3 Satz 2 FamFG beachtet werden, nach der das Gericht von Verfahrenshandlungen in einem späteren Hauptsacheverfahren absehen kann, wenn diese bereits im Verfahren der eAo. vorgenommen worden sind und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. |