Dr. Burkhard Göpfert, Maximilian Melles
Rz. 63
Die Unternehmensleitung muss den Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2 BetrVG über die wirtschaftlichen Unternehmensangelegenheiten nicht nur rechtzeitig und umfassend unterrichten, sie ist vielmehr auch verpflichtet, ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Informations- und Vorlagepflicht durch den Unternehmer dient der Vorbereitung des Wirtschaftsausschusses auf die nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG durchzuführenden Beratungen. Durch die Unterrichtung und die Vorlage der erforderlichen Unterlagen soll der Wirtschaftsausschuss derartig umfassend von den zu behandelnden wirtschaftlichen Angelegenheiten in Kenntnis gesetzt werden, dass er zu einer fachkundigen Diskussion in der Lage ist.
Soll die gesetzlich angeordnete Beratung nicht von vornherein eine Farce sein, hat die Unternehmensleitung den Wirtschaftsausschuss insb. bei komplexen Themen bereits vor der Sitzung zu unterrichten und ihm auch vorher die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen. Von der Vorlagepflicht erfasst sind jedoch nur bereits vorhandene Unterlagen. Die Unternehmensleitung ist nicht verpflichtet, eigens Unterlagen zum Zwecke der Information des Wirtschaftsausschusses zu erstellen.
Rz. 64
Der Begriff "Vorlage von Unterlagen" kann weit (Übergabe von Unterlagen u.U. für mehrere Tage) oder eng (Verschaffung der Möglichkeit der Einsichtnahme) ausgelegt werden. Unstreitig müssen die vorlagepflichtigen Unterlagen den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses derart zugänglich gemacht werden, dass es allein von ihrem Willen abhängt, ob sie von dem Inhalt der Unterlagen Kenntnis nehmen wollen oder nicht. Welche Art der Vorlage im Einzelfall in Betracht kommt bzw. notwendig ist, hängt von dem Gegenstand der Beratung ab.
Rz. 65
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Handelt es sich um einen Unterrichtungsgegenstand von geringer Bedeutung und unerheblichem Umfang, ist die Unterrichtung während einer Wirtschaftsausschusssitzung unter Vorlage der Unterlagen ausreichend.
Bei umfangreichen Unterlagen bzw. komplexen Beratungsinhalten hat der Unternehmer nach Auffassung des BAG dem Wirtschaftsausschuss die erforderlichen Unterlagen bereits vor der Sitzung in Fotokopie zu übergeben oder ihm diese ggf. im Original für kurze Zeit auszuhändigen. Das BAG begründet seine Auffassung damit, dass bei umfangreichem Zahlenmaterial eine Auswertung und sofortige Beratung den zeitlichen Rahmen einer Wirtschaftsausschusssitzung sprengen würden. In diesen Fällen genüge es nicht, den Wirtschaftsausschussmitgliedern nur die Möglichkeit der Einsichtnahme in Gegenwart der Unternehmensleitung zu gewähren. Allerdings müssen die vorübergehend überlassenen Unterlagen dann jedoch spätestens bei Beendigung der Wirtschaftsausschusssitzung zurückgegeben werden. Ohne Zustimmung des Unternehmens dürfen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses keine Fotokopien oder Abschriften fertigen. Sie haben jedoch das Recht, ohne den Unternehmer zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzukommen und sich Notizen zu machen.