a) Streitgegenstand
Rz. 61
Da das mit der Klage verfolgte Begehren nach Grund und Betrag streitig sein muss (§ 304 ZPO), müssen die beiden Aspekte voneinander getrennt werden können. Es kommen für ein Grundurteil folglich nur Ansprüche als Streitgegenstand in Betracht, die auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet sind.
Rz. 62
Unbezifferte Klageanträge sind – soweit sie überhaupt hinreichend bestimmt sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, siehe oben § 26 Rdn 11, 18) – der Entscheidung durch ein Grundurteil daher regelmäßig nicht zugänglich, da ein Streit über die Höhe ausgeschlossen ist. Das gilt für Leistungsanträge ebenso wie für – regelmäßig unbezifferte – Feststellungsanträge. Letzteres betrifft insbesondere auch Feststellungsklagen, mit denen der Ersatz eines Schadens begehrt wird, dessen Umfang von einer zukünftigen und im Einzelnen noch ungewissen Entwicklung abhängt. Über eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) kann daher nur ausnahmsweise (siehe auch oben § 26 Rdn 207) dann ein Grundurteil ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der Weise geltend gemacht wird, dass die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll.
Rz. 63
Auch Befreiungsansprüche können nur dann Gegenstand eines Grundurteils sein, wenn die Befreiung von einer Schuld verlangt wird, die ihrerseits im vorgenannten Sinn Gegenstand eines Grundurteils sein kann.
Rz. 64
Soweit allerdings die Höhe des zuzuerkennenden Anspruchs in zulässiger Weise – wie insbesondere bei Schmerzensgeldklagen oder einer erforderlichen Schadensschätzung (siehe hierzu oben § 26 Rdn 11) – in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, liegt darin ein Begehren, das angesichts der vom Kläger mitzuteilenden Größenordnung (siehe oben § 18 Rdn 38) auch Streit über die Höhe zulässt und daher durch Grundurteil beschieden werden kann.
Rz. 65
Ebenfalls keine Bedenken bestehen dagegen, ein Grundurteil zu einer Klage auf künftige Leistung (§§ 258, 259 ZPO) zu erlassen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
b) Mängel des Grundurteils (Auslegung und Umdeutung)
Rz. 66
Ein Grundurteil über Ansprüche, die nicht im vorstehenden Sinn nach Grund und Höhe streitig sein können, ist unzulässig.
Rz. 67
Die Auslegung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren kann jedoch ergeben, dass trotz fälschlicher Bezeichnung und Urteilsformel nicht (nur) ein Grundurteil, sondern (auch) ein Feststellungsurteil vorliegt. Bedeutung erlangt dies insbesondere, wenn im Wege der Klagehäufung neben Leistungs- auch Feststellungsansprüche verfolgt worden sind. So kann die Auslegung ergeben, dass ein einer solchen Klage (nur) "dem Grunde nach" stattgebendes Urteil nicht auf die Entscheidung des Leistungsantrags beschränkt ist, sondern zugleich durch Teilendurteil über den Feststellungsantrag entschieden wurde, sofern auch die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (§ 301 ZPO) vorliegen.
Rz. 68
Die Umdeutung eines im Hinblick auf den Streitgegenstand unzulässigen Grundurteils in ein (Teil-)Feststellungsurteil durch das Rechtsmittelgericht ist dagegen im Rahmen eines Rechtsmittels des Beklagten schon deshalb nicht möglich, weil darin – im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtskraftwirkung, siehe oben Rdn 58 – ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot liegt. Auch an einem zur Entscheidung gestellten Feststellungsbegehren des Klägers wird es in dieser Situation regelmäßig fehlen.