Dr. iur. Artur-Konrad Wypych, Sven Hempe
Rz. 11
Die mit dem Rentenreformgesetz geschaffenen rechtlichen Voraussetzungen für eine "Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand" sind durch das gleichlautende Gesetz vom 23.7.1996 (BGBl I, 1078, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.3.2017, BGBl I, 626), das zum 1.8.1996 in Kraft getreten ist, ergänzt und präzisiert worden. Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) subventionierte unter bestimmten Voraussetzungen eine Frühverrentung. Eine finanzielle Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) kam jedoch (nur) noch für diejenigen Arbeitnehmer in Betracht, die am 31.12.2009 die Voraussetzungen des AltTZG erfüllten, ab dem 1.1.2010 zog sich die BA aus der Subventionierung der Altersteilzeit zurück. Mithin entfielen ab dem 1.1.2010 faktisch alle Bestimmungen das AltTZG, die sich nicht auf die Altersteilzeit im Allgemeinen, sondern auf die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit bezogen, es sei denn die Altersteilzeit wurde vor diesem Zeitpunkt begonnen. Erläutert wird nachfolgend – als Überblick – die Fassung des Gesetzes ab dem 1.7.2004.
I. Begünstigter Arbeitnehmerkreis
Rz. 12
Die Subventionierung galt nur für solche Teilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 14.2.1996 mit solchen Arbeitnehmern abgeschlossen wurden, die beim Übergang in die Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet hatten und ihre Arbeitszeit spätestens ab dem 31.12.2009 verminderten (s. dazu Rdn 63). Ferner muss der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mindestens drei Jahre, also an 1080 Kalendertagen, in einer nach dem SGB III versicherungspflichtigen Beschäftigung (oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die VO Nr. 1408/71/EWG des Rates der EU-Anwendung findet) gestanden haben. Zu den Vorbeschäftigungszeiten zählen auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung wegen einer Beschäftigung außerhalb der EU oder assoziierten Staaten (§ 28 a Abs. 1 Nr. 3 SGB III) Der betroffene Arbeitnehmer darf (noch) keinen Anspruch auf eine ungeminderte Rente haben.
II. Inhalt der Altersteilzeitvereinbarung
Rz. 13
Ferner muss der neu abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvertrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG eine Reduktion der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vorsehen (zur Berechnung: BAG v. 15.12.2009 – 9 AZR 46/09, NZA 2010, 452). Die bisherige Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war, jedoch höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit. Sollte die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit niedriger als der errechnete Durchschnittswert der letzten 24 Monate sein, ist nur die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit Ausgangsbasis für die Halbierung der Arbeitszeit, da es sich bei der Regelung um eine Höchstgrenze handelt, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt.
Um sicherzustellen, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis weiterhin der Beitragspflicht zur BA unterfällt und bei seiner vorzeitigen Beendigung, insb. durch eine Insolvenz des Arbeitgebers, der Schutz der Arbeitslosenversicherung aufrechterhalten bleibt, muss allerdings die verminderte Arbeitszeit Versicherungspflicht i.S.d. SGB III (s. insb. §§ 24, 25, 27, 28 SGB III) begründen; der Arbeitnehmer muss daher insb. mehr als eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 SGB IV (mehr als 450,00 EUR an Verdienst) ausüben.
Rz. 14
Diese Voraussetzungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte. Auch sie müssen ihre bisherige Arbeitszeit um 50 % reduzieren und dürfen dabei die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschreiten.
Rz. 15
Hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit hat der Gesetzgeber den Vertragsparteien i.R.d. geltenden Vertragsfreiheit eine uneingeschränkte Flexibilität eingeräumt, § 2 Abs. 2 und 3 AltTZG. Die jeweilige Dauer der Altersteilzeitarbeit ist abhängig vom individuellen Rentenbeginn der Beschäftigten und kann sechs Jahre überschreiten, jedoch fand eine Förderung durch die BA höchstens für sechs Jahre statt. Die individuelle Arbeitszeitverteilung während der Dauer der Altersteilzeit ist den Vertragsparteien überlassen, da diese am besten in der Lage dazu sind einzuschätzen, welche Ausgestaltung der Situation am Arbeitsplatz gerecht wird.
Rz. 16
Diese Flexibilität reicht von der stündlichen Reduzierung einer gleichbleibenden täglichen Arbeitszeit auf 50 %, über eine tägliche Tätigkeit mit wechselnder Stundenzahl bis hin zu einem beliebigen Wechsel zwischen Arbeits- und Freizeit, wenn nur im Durchschnitt eines Zeitraumes von bis zu drei Jahren eine Reduktion der Arbeitszeit auf 50 % erzielt wird. Zu den Auswirkungen der Vereinbarung eines "Sabbatical" während der Altersteilzeit s. BAG v. 22.5.2012 – 9 AZR 453/10, NWB 2012, 2681.
Rz. 17
Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist das sog. Blockmodell, wonach grundsätzlich zwei gleich große Zeitblöcke gebildet werden (Arbeitsphase einerseits-Freistellungsphase andererseits). Im Blockmodell kann ...