Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
Rz. 13
Ein Arbeitsverhältnis wird ohne weitere im Übergangsbereich abgerechnet, wenn das Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig 1.300 EUR im Monat nicht übersteigt, § 20 Abs. 2 Hs. 1 SGB IV n.F. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt muss also zwischen 450,01 EUR und 1.300 EUR liegen. Einer gesonderten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf es für die Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich nicht.
Rz. 14
Dabei ist das regelmäßige Arbeitsentgelt nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei geringfügig entlohnter Beschäftigung gelten. Insbesondere ist wie dort mittels Prognose zu ermitteln, ob das Arbeitsentgelt auf Dauer einschließlich der zu erwartenden Einmalzahlungen und sonstigen Umstände durchschnittlich innerhalb der Gleitzone verbleiben wird. Insoweit kann auf die Ausführungen zur entgeltgeringfügigen Beschäftigung verwiesen werden (oben § 27 Rdn 21 ff.).
Rz. 15
Die Prognose kann im Einzelfall dazu führen, dass zwar das durchschnittliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegen wird, dass die Ober- bzw. Untergrenze des Übergangsbereichs aber in einzelnen Monaten über- bzw. unterschritten werden wird. Nach Auffassung der Rentenversicherung zur bisherigen Gleitzone kann die Beitragsberechnung für diese Monate nicht nach der gesetzlichen Regelung zum Übergangsbereich erfolgen, sondern ist der Beitragsbemessung (auch der Berechnung des Arbeitnehmeranteils) sowohl bei Unterschreitung als auch bei Überschreitung der Grenzen des Übergangsbereichs das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Das mag für Monate der Überschreitung der Obergrenze akzeptabel sein, doch überzeugt diese Praxis nicht für den Fall der Unterschreitung der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze, weil dann der gering vergütete Arbeitnehmer weder von den Geringfügigkeitsregelungen noch von den Regelungen zum Übergangsbereich profitiert, sein Arbeitsverhältnis also in dem betreffenden Monat weder als Minijob noch als Midi-Job abgerechnet wird. Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber dieses Problem lösen würde; sinnvoll erscheint, für solche Fälle dieselbe prozentuale Verteilung der Betragslast wie an der Untergrenze des Übergangsbereichs (450,01 EUR im Monat) anzuwenden. Das ist de lege lata aber nicht möglich.
Rz. 16
Betreffend einmalige Einnahmen und steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete Entgeltbestandteile gelten die Ausführungen zur entgeltgeringfügigen Beschäftigung (oben § 27 Rdn 14 ff. und Rdn 18 ff.).
Rz. 17
Das gilt auch für die Regelungen des § 8 Abs. 2 SGB IV zum Zusammentreffen versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigungen und geringfügig entlohnter Nebenbeschäftigungen. Diese Regelungen zur Zusammenrechnung gelten auch im Zusammenspiel von geringfügiger Beschäftigung mit Arbeitsverhältnissen im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich. Midi-Jobs sind auch insoweit sozialversicherungspflichte (Haupt-)Beschäftigungsverhältnisse.