Rz. 154
Sind die Erben erst noch zu ermitteln oder besteht sonst bis zur Annahme der Erbschaft durch die Erben ein entsprechendes Bedürfnis, hat der Betreuer gegebenenfalls eine Nachlasspflegschaft anzuregen (§ 1960 BGB). Der Nachlasspfleger vertritt die (zunächst) unbekannten Erben. Sinnvoll ist der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für den ehemaligen Betreuer nach dem Tod des Betroffenen auch dann, wenn ihm selbst noch Vergütungsansprüche zustehen. Sind die Erben unbekannt, sollte der Betreuer daher in seiner Eigenschaft als Nachlassgläubiger eine Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht unter Darlegung seines gegen den Nachlass gerichteten Vergütungsanspruchs beantragen, § 1961 BGB. In diesen Fällen steht dem Nachlassgericht kein Ermessen zu, ob es die Nachlasspflegschaft einrichtet oder nicht. Lehnt es die Anordnung der Pflegschaft ab, kann der Betreuer Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG hiergegen einlegen.
Rz. 155
Das Amtsgericht kann den ehemaligen Betreuer auch als Nachlasspfleger bestellen. Der Nachlasspfleger wird für "denjenigen, der Erbe wird" (§ 1960 Abs. 2 BGB) bestellt, wenn Erben unbekannt oder nicht erreichbar sind. Er muss den Nachlass sichern, bis der oder die Erben ermittelt sind. Dabei handelt es sich um ein Antragsverfahren, wobei auch der Betreuer selbst den Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft stellen kann. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung prüft das Nachlassgericht, ob diesem Antrag stattgegeben wird. Nur bei einer Interessenkollision kann der ehemalige Betreuer nicht Nachlasspfleger werden; dies ist dann der Fall, wenn noch Vergütungsansprüche gegen den Nachlass seitens des ehemaligen Betreuers offenstehen, denn zu dieser Regulierung wäre ein Nachlasspfleger rechtszuständig. Hier kann keine Personenidentität zwischen ehemaligem Betreuer und (neuem) Nachlasspfleger bestehen. Der Nachlass ist, sofern keine Personenidentität zwischen ehemaligem Betreuer und Nachlasspfleger vorliegt, an den Nachlasspfleger herauszugeben.
Rz. 156
Eine weitere Möglichkeit für den ehemaligen Betreuer zur Abwicklung des Nachlasses liegt darin, dass die Erben ihm hierzu Vollmacht erteilen. Dies ist sinnvoll, wenn die Erben räumlich weit entfernt leben.
Praxistipp
Zur Absicherung der finanziellen Ansprüche des ehemaligen Betreuers, dem eine solche Vollmacht seitens der Erben erteilt wurde, ist es sinnvoll, vor Annahme dieser Aufgabe eine Honorarvereinbarung mit den Erben zu treffen. Eine entsprechende gesetzliche Vorgabe zur Honorierung dieser Tätigkeiten oder eine Vergütungstabelle fehlt nämlich.