Dr. iur. Thilo Mahnhold, Dr. Claudia Schramm
I. Musterklausel
Rz. 149
Muster 3.23: Umgang mit Arbeitsmitteln und Unterlagen/Herausgabepflichten
Muster 3.23: Umgang mit Arbeitsmitteln und Unterlagen/Herausgabepflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Rahmen seiner Tätigkeit überlassenen Gegenstände (insbesondere Arbeitsmittel, Arbeitsplatzausstattung, Werkzeuge, Muster, Modelle, Schlüssel, Zutrittskarten etc.) sowie sämtliche seine Tätigkeit betreffenden Unterlagen (insbesondere geschäftliche Briefe, E-Mails, Aufzeichnungen, Pläne, Skizzen etc.) stets sorgfältig zu behandeln.
(2) Sämtliche dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Tätigkeit überlassenen Gegenstände sowie sämtliche die Tätigkeit betreffenden Unterlagen im Sinne des Abs. 1 sind auf Verlangen des Arbeitgebers unverzüglich an diesen herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte des Arbeitnehmers sind insoweit ausgeschlossen.
(3) Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beendigung verpflichtet, die in den Abs. 1 bezeichneten Gegenstände und Unterlagen unaufgefordert sowie unverzüglich an den Arbeitgeber herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte des Arbeitnehmers sind auch insoweit ausgeschlossen.
II. Grundlagen
Rz. 150
Der Arbeitnehmer kommt im Rahmen seiner weisungsgebundenen Tätigkeit für den Arbeitgeber naturgemäß mit einer Vielzahl von Gegenständen und Unterlagen in Berührung die zivilrechtlich im Eigentum des Arbeitgebers stehen oder diesem zumindest rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen sind, weil der Arbeitgeber sie z.B. geleast oder gemietet hat und ihre Überlassung einen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber hat. Bereits aus allgemeinen Regeln folgt insoweit, dass der Arbeitnehmer selbstverständlich gehalten ist, sorgsam mit derartigen Gegenständen und Unterlagen umzugehen und auf Verlangen auch jederzeit verpflichtet ist, diese Dinge an den Arbeitgeber herauszugeben. Die hier vorgeschlagene Regelung hat damit weitestgehend auch nur deklaratorischen Charakter. Es kann aber dennoch sinnvoll und geboten sein, eine solche Regelung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, um den Arbeitnehmer jedenfalls noch einmal eindringlich auf seine Pflichten hinzuweisen.
Ausnahmen von der genannten, sich in aller Regel bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Regeln ergebenden jederzeitigen Herausgabepflicht sind vor allem dort denkbar, wo Gegenstände (wie etwa regelmäßig der Dienstwagen) dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und damit Bestandteil der Vergütung des Mitarbeiters werden (zum Dienstwagen vgl. Rdn 78).
Von der Frage des sorgsamen Umgangs bzw. der Frage nach Herausgabepflichten zu trennen ist im Übrigen die Frage der Befugnis zur Verwertung von Arbeitsergebnissen (vgl. hierzu insbesondere die Kapitel zu Arbeitnehmererfindungen bzw. Urheberrechten vgl. § 3 Rdn 208 ff. und 252 ff.).
III. Hinweise zur Vertragsgestaltung
Rz. 151
Die hier vorgeschlagene Musterklausel sieht in ihrem ersten Absatz (deklaratorisch) noch einmal eine Verpflichtung zum sorgfältigen Umgang mit Arbeitsmitteln und sonstigen Gegenständen bzw. Unterlagen vor. Absatz 2 der Klausel betrifft die Herausgabeverpflichtung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und sieht vor, dass der Arbeitgeber jederzeit die Herausgabe verlangen kann. Zurückbehaltungsrechte werden ausgeschlossen, wobei die Bedeutung auch dieses Satzes eher gering sein dürfte, da Zurückbehaltungsrechte hier in aller Regel ohnehin nicht in Betracht kommen. Der dritte und letzte Absatz der Musterklausel sieht schließlich eine entsprechende, ohne gesonderte Aufforderung entstehende Herausgabepflicht für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.
Rz. 152
Sollten dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Gegenstände (praktisch relevant ist hier der Dienstwagen) auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt werden, so empfiehlt es sich unter Transparenzgesichtspunkten, das Verhältnis der verschiedenen Regelungen zur Herausgabepflicht zueinander klarzustellen. Ist nämlich der Dienstwagen auch zur Privatnutzung überlassen, so kann der Arbeitgeber gerade nicht die jederzeitige Herausgabe des Dienstwagens verlangen. Dies kommt in der Regel erst nach (wirksamem) Widerruf der Privatnutzungsmöglichkeit oder z.B. bei Auslaufen der Entgeltfortzahlungspflicht in Betracht. Eine allgemeine, auch den Dienstwagen erfassende vertragliche Regelung, die eine jederzeitige Herausgabepflicht vorsieht, könnte damit als zumindest missverständlich gesehen werden. Zur Klarstellung des Verhältn...