Michael Brix, Alexander Erbarth
Rz. 260
Wenn man die vom Ehemann im Außenverhältnis übernommene gesamtschuldnerische Verbindlichkeit bei den Unterhaltsberechnungen berücksichtigt, ist wie folgt zu rechnen:
Rechenbeispiel
Einkommen des Ehemannes, abzgl. der Rate für das Darlehen |
4.500 EUR |
abzgl. Rate auf gemeinsame Darlehensschuld |
– 1.000 EUR |
unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen |
3.500 EUR |
Unterhaltsanspruch der Ehefrau (3/7 von 3.500 EUR) |
1.500 EUR |
Wenn man die vom Ehemann im Außenverhältnis übernommene gesamtschuldnerische Verbindlichkeit bei den Unterhaltsberechnungen nicht berücksichtigt, wäre wie folgt zu rechnen:
Rechenbeispiel
Einkommen des Ehemannes (ohne Darlehensrate) |
4.500 EUR |
Unterhaltsanspruch der Ehefrau (3/7 von 4.500 EUR) |
(gerundet) 1.929 EUR |
Stellt man beide Unterhaltsbeträge der Ehefrau, einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit, die der Ehemann zurückführt, gegenüber, so ergibt sich eine faktisch wirtschaftliche Beteiligung der Ehefrau durch die Verminderung ihres Ehegattenunterhaltsanspruchs in Höhe von 429 EUR (1.929 EUR ohne Darlehensverbindlichkeit, 1.500 EUR mit Darlehensverbindlichkeit).
Rz. 261
Daneben steht dem Ehemann nach der hier vertretenen Ansicht ein weiterer Gesamtschuldnerausgleich gegen die Ehefrau im Hinblick auf die Differenz zwischen ihren (verminderten) Unterhaltsanspruch und dem sich nach dem Maßstab des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ergebenden "Kopfquote" in Höhe von 71 EUR (gerundet) zu (1.000 EUR gesamtschuldnerische Verbindlichkeit, davon ½ = 500 EUR; verminderter Unterhaltsanspruch der Ehefrau 429 EUR; Differenz 71 EUR).
Rz. 262
Die Differenz ergibt sich allein daraus, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht ½ des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Ehemannes beträgt, sondern diesem vorab ein Erwerbstätigenbonus im Rahmen der Unterhaltsberechnungen zugebilligt wird; dieser würde ihm zumindest teilweise wieder genommen, wenn man ihm den vorstehend errechneten, weiteren Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zubilligen würde.
Rz. 263
Vorstehendes gilt ebenso, wenn man das Beispiel dahingehend abwandelte, dass neben der Tilgung des Gesamtschuldnerdarlehens selbiges auch noch zu verzinsen wäre. Wirtschaftlich hätten auch für die Zinsen beide Ehegatten hälftig aufzukommen, mit der Folge, dass auch diesbezüglich der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB noch durchzuführen wäre, da die Einstellung der Zinsverbindlichkeiten in die Unterhaltsberechnungen wiederum im Hinblick auf die 3/7 Quote nicht zu einen vollständigen wirtschaftlichen Äquivalent für den Ehemann führt.
Rz. 264
Im Übrigen findet natürlich wegen der gesamtschuldnerischen Darlehensverbindlichkeit ein Gesamtschuldnerausgleich nicht statt, da die Einstellung der monatlichen Rückzahlung auf das gesamtschuldnerische Darlehen bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Ehemannes als "anderweitige Bestimmung" im Sinne von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen ist, welche den Gesamtschuldnerausgleich insoweit ausschließt.
Rz. 265
Im Zugewinnausgleich ist zu berücksichtigen, dass durch die Einstellung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit in Höhe der monatlichen Rückführungsrate durch den Ehemann bereits in die Unterhaltsberechnungen und dem wegen der "Gesamtschuldnerausgleichsspitze" durchgeführten weiteren Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, die Ehefrau wirtschaftlich zur Hälfte an der Rückführung des gemeinsamen Darlehens beteiligt worden ist. Deshalb darf die Gesamtschuld nicht allein beim Ehemann angesetzt werden, sondern sie ist in voller Höhe in die Zugewinnausgleichsbilanz des jeweiligen Ehegatten als Verbindlichkeit einzustellen:
Rechenbeispiel
Endvermögen Ehemann
Eigentumswohnung |
120.000 EUR |
abzgl. gemeinsame Verbindlichkeit |
– 50.000 EUR |
ergibt |
70.000 EUR |
zzgl. Ausgleichsanspruch gegen Ehefrau |
+ 25.000 EUR |
Zugewinn |
95.000 EUR |
Endvermögen Ehefrau
Eigentumswohnung |
120.000 EUR |
abzgl. gemeinsame Verbindlichkeit |
– 50.000 EUR |
ergibt |
70.000 EUR |
zzgl. Ausgleichsanspruch gegenüber Ehemann |
25.000 EUR |
Zugewinn |
95.000 EUR |
Differenz beider Endvermögen |
0 EUR |
Zugewinnausgleichsanspruch der Ehegatten untereinander |
0 EUR |
Hieraus ergibt sich die wirtschaftliche Sachgerechtigkeit dahingehend, dass bei gleichhohem Aktivvermögen und faktisch wirtschaftlich gleicher Beteiligung an den gemeinsamen Verbindlichkeiten am Ende der Berechnungen wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche nicht bestehen.
Rz. 266
Wenn man dagegen die gesamtschuldnerische Darlehensverbindlichkeit nur beim Ehemann im Endvermögen berücksichtigen würde, so würde dies einen Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemannes gegen die Ehefrau gerieren, die über die Unterhaltsregelung also praktisch doppelt für diese gemeinsame Darlehensverbindlichkeit aufkommen müsste.
Rz. 267
Rechenbeispiel
Endvermögen Ehemann
Eigentumswohnung |
120.000 EUR |
abzgl. gemeinsame Verbindlichkeit |
– 50.000 EUR |
Zugewinn |
70.000 EUR |
Endvermögen Ehefrau
Eigentumswohnung |
120.000 EUR |
Zugewinn |
120.000... |