Isabel Hexel, Martina Hidalgo
aa) Antragsbefugnis
Rz. 492
Antragsbefugt ist, soweit nicht die Sonderregelung des § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG greift, nur der Betriebsrat, nicht die Gewerkschaft.
bb) Bestimmtheit
Rz. 493
Der Unterlassungsantrag muss ausreichend bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und sich auf konkrete Handlungen des Arbeitgebers beziehen. Es genügt also nicht, vom Arbeitgeber etwa unter Zitierung des Gesetzestextes die Unterlassung allgemein formulierter Handlungen zu verlangen. Vielmehr müssen die befürchteten mitbestimmungswidrigen Handlungen konkret beschrieben werden (z.B. die Anwendung eines bestimmten Dienstplans zu unterlassen), wobei allerdings auch unbestimmte Rechtsbegriffe benutzt werden können. Unklarheiten über den Inhalt einer Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.
Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags höher als bei einem Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG. Ein unzulässiger Leistungsantrag kann jedoch in einen zulässigen Feststellungsantrag umgedeutet werden.
cc) Globalantrag
Rz. 494
Ein sog. Globalantrag, mit dem für einen bestimmten Vorgang generell ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht wird, kann zwar zulässig sein, ist aber unbegründet, wenn die Unterlassung einer bestimmten Handlung auch für Fallgestaltungen begehrt wird, für die kein Mitbestimmungsrecht besteht. Kann die Unterlassung nicht für alle vom Antrag erfassten Fallgestaltungen verlangt werden, ist der Antrag insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Eine Teilstattgabe kommt nur dann in Betracht, wenn sich dem Antrag der begründete Teil als eigenständiges Teilziel des Verfahrens entnehmen lässt. Dies setzt voraus, dass sich der Antrag insoweit auf voneinander zu trennende und klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht. Antragsteller sollten nicht darauf warten, dass das Gericht die vorgetragene konkrete Verletzungsform als Minus in dem allgemein formulierten Antrag erkennt und den gebotenen Hinweis für eine sachgerechte Antragstellung erteilt.
Das bedeutet, dass Fallgestaltungen, für die die Unterlassungsverpflichtung nicht besteht, im Antrag ausdrücklich ausgenommen werden müssen. Zu denken ist beispielsweise an tarifliche Regelungen, an entgegenstehende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, an tendenzbedingte Maßnahmen (§ 118 BetrVG) oder an Einzelfallmaßnahmen ohne kollektiven Bezug. Demgegenüber ist nach neuerer Rechtsprechung "die Herausnahme von Notfallgestaltungen" aus "dem Bestreben (…), einen (unbegründeten) Globalantrag zu vermeiden, regelmäßig überflüssig". Zwar kann in Extremsituationen wie bei Naturkatastrophen oder Unfällen die Mitbestimmungsmöglichkeit des Betriebsrats eingeschränkt oder ausgeschlossen sein; darüber wird zwischen den Parteien in aller Regel jedoch nicht gestritten. Erst recht nicht müssen bloße Eilfälle bei der Antragstellung ausgenommen werden.