Rz. 11
Die nach einem Unfall eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines Bahnabschnittes im Hinblick auf Verspätungen oder Ausfall von Zügen begründet keinen Schadensersatzanspruch.
Rz. 12
Es liegt weder ein Eingriff in das Eigentum an der Lok vor noch ein unmittelbarer Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. §§ 64, 73 EBO, § 12 I Nr. 4 StVO schützen nicht die gesamte Vermögenslage des Bahnbetreibers.
Rz. 13
Fahrwegbenutzungskosten sind grundsätzlich nach § 249 BGB zu ersetzende Kosten, die dadurch entstehen, dass mit eigener Kraft fahrende Triebfahrzeuge bei unfallbedingten Überführungsfahrten – sei es als schleppendes Fahrzeug bei einer Sonderfahrt oder als beschädigtes Fahrzeug, das noch selbst fahren kann – das Schienennetz und die dazu gehörenden Einrichtungen der Bahn benutzen. Diese Kosten sind aber nur dann zu ersetzen, wenn und soweit der Bahn durch die unfallbedingte Mehrbenutzung ihrer Fahrwege zusätzliche Kosten zur Behebung eines etwa früher eintretenden oder stärkeren Verschleißes ihrer Einrichtungen nachweisbar entstehen.
Rz. 14
Beförderungskosten sind Aufwendungen, die der Bahn außerhalb der Fahrwegbenutzungskosten dadurch entstehen, dass beschädigte Schienenfahrzeuge – ohne eigene Kraft fahrend – in einem Zugverband von der Unfallstelle zur Reparaturwerkstätte geschleppt werden. Es handelt sich um Kosten, die im Zuge des Abschleppvorgangs entstanden sind, mithin um unfallbedingte erstattungsfähige Herstellungskosten i.S.v. § 249 BGB. Personalkosten anlässlich der Überführung der beschädigten Fahrzeuge von den Unfallstellen zu den Reparaturwerkstätten und – nach erfolgter Reparatur – von dort zu den Einsatzorten sind erstattungsfähige Herstellungskosten.
Rz. 15
Verwaltungskosten sind differenziert zu betrachten (siehe auch § 2 Rn 638 ff.): Grundsätzlich kann ein Geschädigter für seinen Aufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs vom Schädiger keinen Ersatz verlangen; dies gilt auch für eine Behörde, die wegen der Häufung von Schadensfällen für diese Tätigkeit besonderes Personal einsetzt. Soweit aber der Verwaltungsaufwand der Schadensbeseitigung dient, ist er Teil des Herstellungsaufwandes, so dass dem Geschädigten insoweit ein Anspruch auf Erstattung seines anteiligen Verwaltungsaufwandes zusteht. Zu ersetzen sind Aufwendungen der eigentlichen Schadensbeseitigung oder Schadensverhütung, die das Schadensrecht als Aufgabe des Schädigers auch dort ansieht, wo es den Geschädigten befugt oder gar ihm auferlegt (§ 254 II BGB), die Beseitigung des Schadens selbst in die Hand zu nehmen. Dass dieser von der Befugnis Gebrauch macht, darf den Schädiger nicht entlasten. Muss Personal, das zur Beseitigung der Unfallschäden eingesetzt wird, mit eigenen Transportmitteln zu den Unfallstellen befördert werden (und werden hierfür Freifahrscheine zur Verfügung gestellt), so ist diese Beförderung zwar eine notwendige Maßnahme der Schadensbeseitigung, hat aber i.d.R. für die Bahn keinen zusätzlichen feststellbaren unfallbedingten Nachteil zur Folge.