a) Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb
Rz. 298
Zum Thema
Sack "Die Subsidiarität des Rechts am Gewerbebetrieb" VersR 2006, 1001.
Rz. 299
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu.
Rz. 300
Erleidet der Partner des verletzten Erwerbstätigen durch dessen Ausfall eigene Vermögenseinbußen, sind ihm diese Schäden auch nicht aus dem Rechtsaspekt des Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu ersetzen. Die Schädigung einer zum Betrieb gehörenden Person stellt keinen betriebsbezogenen Eingriff dar. Die Verletzungshandlung kann jedermann treffen, so dass daher keine Verhaltenspflichten verletzt werden, die dem Schädiger gerade im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebes obliegen.
Rz. 301
Der Schädiger verletzt daher keine Verhaltenspflichten, die ihm gerade im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebes obliegen. Eine Diskussion, ob der unverletzte Partner aus Gründen der Schadenminderung sich einen anderen Partner suchen oder aber alleine die Aufgaben übernehmen müsste, ist obsolet, da bereits kein Anspruch dem Grunde nach besteht.
Rz. 302
Anlässlich eines Unfalles hat der (private) Arbeitgeber bzw. (öffentlich-rechtliche) Dienstherr darüber hinaus häufig auch eigene Einbußen, die ihm allerdings nicht zu ersetzen sind. Arbeitgeber können nur den auf sie übergegangenen Erwerbsschaden ihres Arbeitnehmers geltend machen, nicht aber darüber hinaus ihre eigenen wirtschaftlichen Einbußen (siehe dazu § 5 Rn 258). Da der Arbeitgeber durch das Schadenereignis nur mittelbar und nicht gezielt beeinträchtigt wird, entfällt ein Ersatzanspruch aus dem Aspekt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Arbeitgeber ist und bleibt insoweit nicht zum Ersatz berechtigter mittelbar Geschädigter. Siehe auch Beispiel 3.2 (vgl. Rn 7).
Rz. 303
Die Haftung für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt nur in Betracht, wenn der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft. Ein derart begrenzter Eingriff liegt nicht vor, wenn es zu Störungen im Betriebsablauf aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei Beziehung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren des Betriebs maßgebliche Person oder Sache betroffen sein.
Rz. 304
Die zeitweilige Unterbrechung der Telekommunikation eines Betriebes stellt mangels Betriebsbezogenheit keinen zum Schadenersatz nach § 823 I BGB berechtigenden Eingriff in den Gewerbebetrieb dar.