Rz. 189
Besuchskosten sind, da sich diese Aufwendungen eigentlich als Vermögensschaden letztlich nur mittelbar Betroffener darstellt, nur dann zu ersetzen, wenn sie wegen ihrer engen Verbundenheit mit den Heilbehandlungskosten des Verletzten entstanden und damit dem Anspruch des Verletzten zuzurechnen sind. Den Anspruch hat daher der Verletzte (Aktivlegitimation) und nicht etwa der Besucher.
Rz. 190
Zu erstatten sind Aufwendungen, wenn der Besucher ein naher Verwandter ist, die Besuche während des stationären Aufenthalts erfolgen, für die Gesundung des Patienten medizinisch notwendig (d.h. erforderlich, und nicht nur förderlich oder wünschenswert) und die Kosten unvermeidbar sind.
Rz. 191
Zu den Besuchskosten kann auch der dem Besucher entstandene Verdienstausfall gehören, wobei die Schadensminderungspflicht es gebietet, in zumutbarem Umfang die Arbeit zeitlich umzudisponieren. Besuche sind zur Vermeidung von Einbußen im Rahmen einer Gleitzeit oder zum Feierabend hin zu disponieren; nur im Ausnahmefall kann eine Freistellung von der Arbeit durch unbezahlten Urlaub erforderlich sein. Der Anspruch ist auf diejenigen Nachteile begrenzt, die mit dem erforderlichen Heilungsaufwand für den Verletzten derart in einem inneren Zusammenhang stehen, dass sie als eigentliche Besuchskosten zu qualifizieren sind. Daher sind weitergehende Fortkommensnachteile der Besucher, die sich aus der Belastung der Erwerbstätigkeit mit den Krankenbesuchen ergeben, nicht mehr zu ersetzen.
Rz. 192
Eine Beeinträchtigung des Besuchers in seiner heimischen Haushaltsführung ist nicht zu berücksichtigen. Versorgt der Besucher einen Haushalt, steht ihm kein Ersatz für die im Haushalt verlorene Arbeitszeit zu. Regelmäßig ist dies schon deswegen der Fall, weil die Haushaltstätigkeit disponibel ist, also vor- oder nachgearbeitet werden kann. Indiz hierfür ist z.B. die Geltendmachung fiktiver Haushaltshilfekosten: In diesem Falle ist bewiesen, dass die Arbeit anderweitig aufgefangen werden konnte. Anderes könnte je nach Familienverhältnissen allenfalls bei langfristiger Besuchsabwesenheit gelten, wenn auch tatsächlich eine Ersatzkraft eingestellt wird.
Rz. 193
Besucht die Mutter einen nahen Angehörigen und musste gegen Entgelt – und zwar außerhalb familiärer Bindungen – eine Betreuung für zu Hause gebliebene Kinder besorgt werden, können diese Babysitterkosten u.U. im Einzelfall erstattungsfähig sein. Eine gleichgelagerte Interessenlage besteht, wenn der Besucher eine Person für Betreuung eines im Haushalt lebenden hilflosen Familienangehörigen engagieren muss. Eine fiktive Erstattung scheidet stets aus.