(1) Einkommen
Rz. 262
Die Pflegetätigkeit von Pflegepersonen nach dem SGB XI ist Einkommen. Pflegt jemand einen Dritten (siehe Rn 213) als Pflegeperson und erhält er deshalb Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen), stellt sich bei Verletzung dieser Pflegeperson der Wegfall der an sie gezahlten Beträge (z.B. Pflegegeld nach § 37 SGB XI) als zu ersetzender Verdienstausfall dar.
Rz. 263
Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die Pflegeperson nur vorgeschoben ist. Wird eine Person als Pflegeperson benannt, ist davon auszugehen, dass ihr auch die Barleistungen nach dem SGB XI (die zunächst an den zu Pflegenden gezahlt werden) zur Verfügung gestellt sind.
(2) § 119 SGB X
Rz. 264
Der Verdienstausfall (Pflegegeld nach § 37 SGB XI) ist zu ersetzen. Soweit RV-Beiträge von der Pflegekasse hätten abgeführt werden müssen (§ 44 SGB XI), besteht ein Regressanspruch des RVT nach § 119 SGB X.
(3) Arbeitskraftverwertung
Rz. 265
Wird anstelle einer unfallkausalen aufgegebenen Arbeit nunmehr die Pflege eines Anderen (auch Angehörigen) übernommen, stellt dieses anrechenbare Verwertung der Arbeitskraft dar. Ansprüche wegen Verdienstausfall und Beitragsschaden (§ 119 SGB X) sind entsprechend zu kürzen.
(4) Steuer
Rz. 266
Die steuerliche Behandlung von Pflegegeldzahlungen regelt § 3 Nr. 36 EStG: Danach sind die Einnahmen für Pflegeleistungen bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen erbracht werden. Die Steuerfreiheit gilt auch für solche Personen, die mit dieser Leistung eine "sittliche Pflicht" i.S.v. § 33 II EStG erfüllen. Die Steuerfreiheit betrifft auch Pflegegelder aus privaten Versicherungsverträgen, § 3 Nr. 36 S. 2 EStG.
Rz. 267
Nach § 33b VI EStG kann von der Pflegeperson bei Pflege eines Angehörigen ein Pflegepauschalbetrag (924 EUR/Jahr) beansprucht werden. Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten ist nicht notwendig. Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag; wird die pflegebedürftige Person nicht das ganze Jahr versorgt, erfolgt trotzdem keine Kürzung des Pauschbetrages. Voraussetzung für den Pauschalabzug ist eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person, d.h., dass der Steuerpflichtige sich der Pflege aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Entscheidend für den Abzug des Pflege-Pauschbetrages ist ferner, dass der Steuerpflichtige die Pflege persönlich durchführt. Ob die Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person oder im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt, ist unerheblich.