aa) Allgemein
Rz. 21
Die Einstandspflicht eines Schädigers erstreckt sich nicht auf solche Folgeschäden seiner unerlaubten Handlung, die bei wertender Betrachtung nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Unfallverletzung des Geschädigten stehen, sondern mit dieser nur eine bloß zufällige äußere Verbindung haben und sich deshalb letztlich als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos darstellen.
Rz. 22
Es gilt der Grundsatz, dass Ersatz für mittelbaren Vermögensschaden, den ein Dritter bei Verletzung eines fremden Rechtsgutes durch bloße Reflexwirkung erleidet, grundsätzlich nicht geschuldet wird.
bb) Stau
Rz. 23
Rechtlich entspricht die Situation im Beispiel 3.3 (siehe Rn 37) dem Stau auf der Autobahn, den eine dritte Person verursacht und der dazu führt, dass ein Geschäftsmann, der im Stau stecken bleibt, zu spät zum Flughafen kommt und infolgedessen einen Geschäftsabschluss verpasst (siehe auch Rn 26, Rn 342). Hier besteht kein Schadensersatzanspruch.
Rz. 24
Wird ein Liefertermin wegen Verzögerung durch einen Unfall nicht eingehalten und storniert der Empfänger deswegen den Auftrag, kann der Auftragnehmer (Hersteller) diesen Vermögensschaden nicht ersetzt verlangen.
cc) Verkehrswegsperrung
Rz. 25
Eine Eigentumsverletzung kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen (z.B. wenn ein Fahrzeug jede Bewegungsmöglichkeit verliert und seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird).
Rz. 26
Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im Übrigen nur wenige Stunden an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und dadurch lediglich seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird. Die bloße Sperrung eines bestimmten Weges stellt grundsätzlich keine Verletzung des Eigentums an dem betroffenen Transportmittel dar; ebenso wenig kommt ein Eingriff in den Gewerbebetrieb in Betracht.
Rz. 27
BGH v. 3.7.1990 führt aus:
Zitat
a) Zwingende Voraussetzung für die Einstandspflicht des Fahrzeugführers nach § 18 I StVG ist, daß ein Fall des § 7 I StVG gegeben, d.h. eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist freilich ... nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem weiten Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 I StVG ist sozusagen der Preis dafür, daß durch die Verwendung eines Kfz erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflußten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, daß es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift ...