a) Zulässigkeit einer Schiedsklausel
Rz. 312
Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird die Schiedsgerichtsklausel in einem Testament für zulässig erachtet. Das wird von der h.M. damit begründet, dass § 1066 ZPO dies seinem Wortlaut nach voraussetze. § 1066 ZPO stimmt wortgleich mit § 1048 ZPO a.F. überein. Hieraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit im Jahre 1998 ebenfalls dieser Ansicht gefolgt ist. Die Formulierung "in gesetzlich statthafter Weise" bedeutet nicht, dass die Zulässigkeit einer testamentarischen Schiedsklausel noch in einer anderen Vorschrift festgelegt werden müsste. Es wird vielmehr lediglich auf die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer letztwilligen Verfügung Bezug genommen, während sich aus § 1066 ZPO unmittelbar die Zulässigkeit der letztwilligen Schiedsklausel ergibt.
b) Einsetzung eines Schiedsgerichts in einem Erbvertrag
Rz. 313
Über § 2299 BGB kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts auch in einem Erbvertrag angeordnet werden. Eine vertragsmäßige Bindung hingegen ist gem. § 2278 Abs. 2 BGB nicht möglich. Handelt es sich um Streitigkeiten zwischen den Erbvertragsparteien, gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO unmittelbar. Im Übrigen ist die Form des § 1027 ZPO einzuhalten. Wurde hingegen ein Vermächtnisnehmer vertragsmäßig bedacht und wird nachträglich ein Schiedsgericht eingesetzt, liegt eine Beeinträchtigung i.S.v. § 2289 BGB vor.
c) Rechtsnatur der Schiedsklausel
Rz. 314
Das Gesetz sagt nichts über die Rechtsnatur der Schiedsklausel. Nach der Rechtsprechung des RG ist die Schiedsklausel zwar zulässig, die Frage der Rechtsnatur hat das RG jedoch offengelassen. Stimmen in der Literatur gehen davon aus, dass es sich bei der Schiedsgerichtsklausel um eine Auflage handelt. Nach weiterer Ansicht handelt es sich bei einer Schiedsklausel um eine Verfügung "sonstigen Inhalts". Diese sei nicht unter die Rechtsinstitute der §§ 1937–1941 BGB zu fassen. Die Bestimmung der Rechtsnatur hat nur für § 2278 Abs. 2 BGB Bedeutung. Eine Schiedsklausel kann nur dann mit bindender Wirkung angeordnet werden, wenn es sich ihrer Rechtsnatur nach um eine Auflage handelt. Im anderen Fall bleibt nur eine bedingte Erbeinsetzung.
Rz. 315
Nach hier vertretener Auffassung handelt es sich nicht um eine Auflage, sondern um eine Anordnung sui generis, da mit der Schiedsgerichtsklausel keine Leistungsverpflichtung auferlegt wird. Es wird lediglich die – wenn auch ausschließliche – Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet. Eine derartige Anordnung kann mit der Benennung eines Vormunds verglichen werden.
d) Arten von Streitigkeiten
Rz. 316
Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, für welche Streitigkeiten das Schiedsgericht eingesetzt werden kann. Die Schiedsklausel kann für alle Rechtsbeziehungen vorgesehen werden, die der Erblasser auch durch Testament regeln kann. Dies können sowohl Streitigkeiten über Vermächtnisse und Auflagen als auch Streitigkeiten über die Erbberechtigung sein. Die Auslegung eines Testaments fällt ebenfalls in den Kompetenzbereich eines Schiedsgerichts.
Rz. 317
Was nicht in der Verfügungsmacht des Erblassers steht, kann auch nicht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellt werden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten. Nach a.A. können jedoch auch die Pflichtteilsberechtigten gebunden werden. Dies wird damit begründet, dass die prozessrechtliche Seite von der materiell-rechtlichen zu trennen ist. Der Erblasser ist zwar nicht in der Lage, über das Pflichtteilsrecht zu disponieren. Auf der anderen Seite ist es jedoch möglich, dass ein Schiedsgericht verbindlich über die Frage entscheiden kann, wer Erbe geworden ist. Dann muss es auch möglich sein, dass das Schiedsgericht, wenn es der Wille des Erblassers ist, über das Pflichtteilsrecht entscheidet. Nach Ansicht des LG Duisburg kann der Erblasser auch für Streitigkeiten über Ausgleichungsansprüche (§ 2050 Abs. 1 BGB) keine Schiedsgerichtsanordnung treffen.
Rz. 318
Ebenfalls nicht der Schiedsgerichtsbarkeit können Streitigkeiten von Nachlassgläubigern unterworfen werden, deren Ansprüche nicht auf der Verfügung von Todes wegen beruhen, bzw. Streitigkeiten, ob ein Gegenstand zum Nachlass gehört.
Rz. 319
Geht es um das Thema, ob Testamentsvollstreckung angeordnet wurde bzw. wer zum Testamentsvollstrecker berufen ist und mit welchen Kompetenzen er ausgestattet ist, kann der Erblasser derartige Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterwerfen. Handelt es sich dagegen um einen Streit über die Entlassung des Testamentsvollstreckers oder auch das Recht, diese zu beantragen, kann dies nicht ...