a) Allgemeines
Rz. 213
Im Falle einer Erbengemeinschaft ist daran zu denken, dass Anordnungen für die Auseinandersetzung unter den Miterben getroffen werden. Dies ist, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht vermeiden lässt, notwendig, um z.B. einzelne Gegenstände zuordnen zu können und um die spätere Erbauseinandersetzung zu erleichtern. Für die Bestimmung der Auseinandersetzung ist eine gewisse Systematik zu beachten. So kann die Zuordnung der einzelnen Gegenstände grundsätzlich auf verschiedene Art und Weise erfolgen, nämlich durch
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eine Teilungsanordnung (mit Wertausgleich), |
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ein Vorausvermächtnis (ohne Wertausgleich) oder |
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ein Übernahmerecht (mit vollem oder teilweisem Wertersatz). |
Rz. 214
Zu beachten gilt, dass alle Auseinandersetzungsanordnungen einer unterschiedlichen Abwicklungssystematik unterliegen. So ist das Vorausvermächtnis grundsätzlich vor der Auseinandersetzung des Nachlasses zu erfüllen, während die Teilungsanordnung erst später im Rahmen des Auseinandersetzungsplanes Berücksichtigung findet.
b) Teilungsanordnung
Rz. 215
Eine Teilungsanordnung liegt dann vor, wenn der Erblasser einem Miterben zwar einen bestimmten Nachlassgegenstand zuordnen will, es aber dennoch bei der gesetzlichen oder testamentarischen Erbquote und deren wertmäßigen Zuwendung verbleiben soll (vgl. Muster zur Teilungsanordnung Rdn 480). Die Teilungsanordnung konkretisiert den Erbteil nur, führt aber wertmäßig zu keiner über den Erbteil hinausgehenden Zuwendung. Eine Teilungsanordnung führt also grundsätzlich nicht zu einer Wertverschiebung, wenn der zugewandte Gegenstand mehr oder weniger als die Erbquote wert ist. Vielmehr hat der Miterbe im Falle eines wertmäßigen Überschusses einen entsprechenden Ausgleich in den Nachlass zu zahlen. Die Übernahme des im Wege einer Teilungsanordnung zugewiesenen Gegenstands kann der Miterbe grundsätzlich nicht verweigern. Eine Ausnahme hiervon regelt § 2306 BGB. Demgegenüber kann ein Vorausvermächtnis ausgeschlagen werden. Bei Anordnung eines Vorausvermächtnisses ist es möglich, das Vorausvermächtnis auszuschlagen, nicht hingegen die Erbschaft. Um dies auszuschließen, kann der Erblasser anordnen, dass das Vorausvermächtnis nur unter der Bedingung gewährt wird, dass die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird. Im Gegensatz zum Vorausvermächtnis ist die Teilungsanordnung stets frei widerruflich (§§ 2253, 2299 BGB). Sie kann weder vertraglich noch wechselbezüglich angeordnet werden. Die Teilungsanordnung enthält nur Verpflichtungen im Verhältnis der Miterben zueinander. Sie kann keine Sondererbfolge an einzelnen Nachlassgegenständen begründen und auch keine anderen dinglichen Wirkungen entfalten. Dies bedeutet, dass die der Anordnung unterliegenden Nachlassgegenstände so lange zum Nachlass gehören, bis über sie im Rahmen der Auseinandersetzung verfügt wird. Werden Nachlassgegenstände im Rahmen der letztwilligen Verfügung zugewiesen, ist dies insoweit verpflichtend, als jeder der Miterben eine entsprechende Auseinandersetzung fordern kann. Die Miterben können sich allerdings einstimmig über eine Teilungsanordnung hinwegsetzen, da diese nur schuldrechtlich wirkt. Dies kann jedoch dadurch verhindert werden, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Wird dem Erben daher durch die Teilungsanordnung mehr zugewandt, als es seinem Erbteil entspricht, hat er diesen Wert auszugleichen. Die Wertbestimmung führt jedoch häufig zu Streitigkeiten. Daher sollte in jedem Falle Testamentsvollstreckung angeordnet werden, um derartige Streitigkeiten zu vermeiden. Die Teilungsanordnung begründet kein Erbrecht an dem zugewandten Gegenstand. Die Erbengemeinschaft ist nur schuldrechtlich zu ihrer Durchführung verpflichtet. In § 2306 BGB ist die Teilungsanordnung ausdrücklich als Beschränkung aufgeführt. Ist demgemäß ein Pflichtteilsberechtigter hiermit beschwert, steht ihm das Wahlrecht zur Ausschlagung zu.
c) Vorausvermächtnis
Rz. 216
Unter einem Vorausvermächtnis versteht man ein Vermächtnis, das dem oder den Miterben selbst zugewandt wird. Es handelt sich hierbei um eine Gestaltungsmöglichkeit, mit der einem der Miterben ein bestimmter Gegenstand zugewandt werden kann, ohne dass diesbezüglich eine Anrechnung auf seinen Erbteil erfolgt (vgl. Muster zum Vorausvermächtnis Rdn 482). Der Vorausvermächtnisnehmer hat grundsätzlich bereits vor der Nachlassteilung einen Anspruch gegenüber den übrigen Miterben auf Übertragung des vermachten Gegenstands, bei der Teilung des Restnachlasses erhält der Vermächtnisnehmer dann zusätzlich den ungekürzten Anteil am Nachlass entsprechend seiner Erbquote. Bei der Anordnung eines Vorausvermächtnisses ist zu regeln, wer Ersatzvermächtnisnehmer werden soll. Eine im Testament angeordnete Teilungsanordnung gilt gleichsam auch für etwaige Ersatzerben. Für ein angeordnetes Vorausvermächtnis muss dies allerdings nicht gelten. Es ist durchaus möglich, dass der Erblasser einem seiner Kinder eine bestimmte Zuwendung machen wo...