Rz. 262
Gemäß § 2151 BGB kann der Beschwerte oder der Dritte den Bedachten aus mehreren vom Erblasser Benannten auswählen. Im Gegensatz dazu ist dies bei § 2065 BGB wegen des Grundsatzes der materiellen Höchstpersönlichkeit nicht möglich, da insoweit eine Stellvertretung des Erblassers im Willen oder der Erklärung nicht möglich ist. § 2151 BGB lockert dieses Prinzip insoweit auf, als der Erblasser bei der Einsetzung eines bestimmten Vermächtnisnehmers lediglich einen bestimmten Personenkreis anzugeben braucht, aus dem dann der Bedachte durch formlose, empfangsbedürftige und unwiderrufliche Willenserklärung auszuwählen ist. Der Personenkreis muss jedoch hinreichend bestimmt sein. In das völlige Belieben eines Dritten kann die Auswahl demgemäß nicht gestellt werden.
Rz. 263
Dass der Bedachte zu dem auszuwählenden Personenkreis gehört, muss zweifelsfrei feststellbar sein. Ein objektiv bestimmbarer und überschaubarer Personenkreis ist erforderlich. Dieser ist vom Erblasser so genau zu bestimmen, dass sich hieraus zweifelsfrei die Zugehörigkeit des Bedachten zu diesem Personenkreis ergibt. Zu dem Personenkreis, aus dem auszuwählen ist, können sowohl die Erben als auch der Beschwerte sowie der Bestimmungsberechtigte gehören. Eine Nachprüfung der Ermessensentscheidung beschränkt sich darauf, ob eine Auswahl aus dem Personenkreis getroffen und seitens des Bestimmungsberechtigten hierbei nicht arglistig oder sittenwidrig vorgegangen wurde.
Rz. 264
Ist der Bestimmungsberechtigte geschäftsunfähig oder verstorben, erlischt das Bestimmungsrecht.
Rz. 265
Falls der Erblasser sonst niemanden genannt hat, ist gem. § 2152 BGB der Beschwerte selbst bestimmungsberechtigt. Falls eine Auswahl nicht oder nicht fristgemäß möglich ist, steht gem. § 2151 Abs. 3 BGB das Vermächtnis allen Bedachten als Gesamtgläubigern zu. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Bestimmungsberechtigte nach Aufforderung durch das Nachlassgericht sein Bestimmungsrecht nicht ausgeübt hat (§ 2151 Abs. 3 S. 2 BGB).
Rz. 266
Der Bestimmungsberechtigte kann auch seitens des Erblassers verpflichtet werden, den Vermächtnisgegenstand summen- bzw. bruchteilsmäßig innerhalb eines bestimmten Kreises von Personen zu verteilen. In diesem Falle werden Bestimmungsvermächtnis und Verteilungsvermächtnis miteinander verknüpft (§§ 2151, 2153 BGB). Darüber hinaus ist auch eine Kombination von Bestimmungs- und Zweckvermächtnis möglich. In diesem Fällen kann der Erblasser dem Bestimmungsberechtigten zum einen die Bestimmung der Zuwendung und zum anderen die Bestimmung des Zuwendungsempfängers überlassen.