Rz. 76
Die Vermeidung einer Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB kann ggf. nicht gelingen, wenn eine bestimmte Regelung des Vertrags einer Vertragspartei zuzurechnen ist. Der Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle ist durch § 310 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB erweitert. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind. Dies gilt auch, wenn die Vertragsregelung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Verbraucher keinen Einfluss auf den Inhalt nehmen kann. Eine Vermeidung der Inhaltskontrolle kann also nur gelingen, wenn es sich bei den Klauseln nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und eine Kontrolle des Inhalts nicht durch § 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB stattfindet.
Liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, weil die Formulierung für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird (§ 305 Abs. 1 BGB) oder greift die Vermutungswirkung, dass der Unternehmer die Formulierung gestellt hat, ist es geboten, die Formulierung so transparent vorzunehmen, dass der Verbraucher sich hinterher nicht auf Undeutlichkeit oder Unvollständigkeit berufen und sich überrascht zeigen kann mit der Folge der Unwirksamkeit der Klausel. Es empfiehlt sich, wesentliche Rechte und Pflichten möglichst nicht in eine Verweisungsurkunde auszulagern.
Rz. 77
Ist der Anwendungsbereich der §§ 307–309 BGB eröffnet, beschränkt sich die Inhaltskontrolle auf das Transparenzgebot, wenn lediglich die notwendigen Bestandteile der Vereinbarung (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB) in Rede stehen. Die Möglichkeit einer Gestaltung bietet sich, wenn es gelingt, eine Nebenabrede zu einem notwendigen Bestandteil der Vereinbarung zu stufen.
Die strenge BGH-Rechtsprechung zu formularmäßigen Bindungs- bzw. Annahmefristen über vier Wochen hinaus legt es nah, Verträge möglichst nicht in Angebot und Annahme aufzuspalten. Zudem entstehen höhere Notargebühren, die der Verbraucher mit dem Abschluss einer Vereinbarung vermeiden kann.
Rz. 78
Bei einer Haftungsfreizeichnung des Unternehmers bezüglich vorhandener Mängel ist zu beachten, dass die Freizeichnung nicht für grobes Verschulden und die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit (§ 309 Nr. 7 lit. a und b BGB) gilt. Zudem muss darauf geachtet werden, dass die Freizeichnung nicht so weit geht, dass wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt sind, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).