a) Zustellung im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher
Rz. 49
Außergerichtliche Vollstreckungstitel, etwa vollstreckbare notarielle Urkunden, werden im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher auf formlosen Antrag des Gläubigers zugestellt, § 192 ZPO. Der Gerichtsvollzieher kann die Zustellung entweder in eigener Person vornehmen oder aber die Zustellung gem. § 193 Abs. 1 ZPO unter Einschaltung der Post vornehmen. Ein Antrag auf Zustellung unmittelbar durch den Gerichtsvollzieher ist immer dann sinnvoll, wenn gleichzeitig mit der Zustellung ein Pfändungsversuch erfolgen soll. Dem Gerichtsvollzieher ist zum Zwecke der Zustellung sowohl eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels als auch eine Abschrift des Titels zu übergeben; soll mehreren Schuldnern zugestellt werden, muss dem Gerichtsvollzieher pro Schuldner eine Titelabschrift überlassen werden. Werden vom Gläubiger nicht genügend Abschriften beigefügt, kann der Gerichtsvollzieher diese selbst herstellen, § 192 Abs. 2 ZPO. Diese Regelung birgt für den Gläubiger ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Es ist deshalb anzuraten, die erforderlichen Abschriften auch beizufügen, da der Gerichtsvollzieher diese bei Selbstherstellung berechnet. Sofern es sich nicht bereits um beglaubigte Abschriften des Vollstreckungstitels handeln sollte, werden die Abschriften gem. § 192 Abs. 2 S. 2 ZPO vom Gerichtsvollzieher beglaubigt; erfolgt die Zustellung auf Betreiben eines Rechtsanwalts, beglaubigt dieser die Abschrift selbst.
Rz. 50
Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem entsprechenden Vordruck die erfolgte Zustellung und die Person, in deren Auftrag die Zustellung erfolgt ist. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post sind Datum und Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken, § 193 Abs. 1 ZPO. Der Gerichtsvollzieher vermerkt zudem den Tag der Zustellung, § 193 Abs. 2 ZPO. Diese Zustellungsurkunde erhält der Gläubiger.
b) Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Rz. 51
Prozessvergleiche können auch von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn die Parteien beide durch Anwälte vertreten sind, § 195 Abs. 1 ZPO, § 14 BORA. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann ebenfalls per Telefax und via besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) als elektronisches Dokument gegen entsprechendes elektronisches Empfangsbekenntnis erfolgen. Der empfangende Anwalt bestätigt Ort und Datum des Empfangs unter genauer Bezeichnung des Schriftstücks, das er zugestellt erhalten hat (z.B. In Sachen Huber./.Müller habe ich, RA Alois Hornberg, heute als Prozessbevollmächtigter des Beklagten beglaubigte Abschrift des vollstreckbaren Prozessvergleichs vom xx.xx.2019, geschlossen vor dem LG Hamburg, Az.: 5 O 334/19 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, RA Schneider, von Anwalt zu Anwalt zugestellt erhalten. Hamburg, den xx. xx. 2019). Wird ein Empfangsbekenntnis elektronisch abgegeben, vgl. § 174 Abs. 4 ZPO; ist dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln, wobei ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen ist. § 174 Abs. 3 S. 1 u 3 sowie u. Abs. 4 S. 2–4 ZPO geltend entsprechend, § 195 Abs. 1 S. 5 u. Abs. 2 S. 2 ZPO.
Rz. 52
Problematisch war einige Zeit lang die Zustellung von Anwalt im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 26.10.2015. Der BGH entschied, dass eine berufsrechtliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 195 ZPO nicht aus § 14 BORA abgeleitet werden kann, da § 14 BORA nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden regelt. Zudem fehlte es 2015 noch an einer Ermächtigungsgrundlage der Satzungsversammlung für § 14 BORA. Seit dem 1.1.2018 steht aber § 14 BORA auf gesunden Füßen. Er verpflichtet Anwälte, bei Zustellungen von Behörden, Gerichten und Anwälten das mit Datum versehene Empfangsbekenntnis unverzüglich zu erteilen, wenn die Zustellung ordnungsgemäß war! Unverzüglich meint "ohne schuldhaftes Zögern" i.S.d. § 121 BGB. Ist die Zustellung nicht ordnungsgemäß, z.B. weil der Anwalt gar nicht zustellungsbevollmächtigt ist, hat er hierauf ebenfalls unverzüglich hinzuweisen. Im Zweifel kann die Zustellung des Vergleichs auch im Parteiübertrieb über den Gerichtsvollzieher erfolgen. Beachten Sie bitte jedoch, dass bei einem anwaltlich vertretenen Schuldner die Zustellungen zwingend an seinen Anwalt zu erfolgen haben (§ 172 Abs. 1 ZPO) und nicht an den Schuldner selbst.