a) Überblick
Rz. 29
Im vorbereitenden Verfahren erhält der Anwalt zunächst einmal eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV), da dies das früheste Verfahrensstadium ist, in dem er beauftragt werden kann und er sich hier immer erstmals einarbeiten muss.
Rz. 30
Darüber hinaus erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV. Die Höhe der Gebühr beläuft sich auf 44,00 EUR bis 319,00 EUR; Mittelgebühr 181,50 EUR. Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren kommt es auf die Zuständigkeit des später anzurufenden Gerichts nicht an. Der Gebührenrahmen der Nr. 4104 VV ist stets derselbe.
Rz. 31
Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV kann im vorbereitenden Verfahren die allgemeine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV anfallen.
Rz. 32
Darüber hinaus kommen Zusätzliche Gebühren (Nrn. 4141 ff. VV) in Betracht und gegebenenfalls Einigungsgebühren (Nr. 4147 VV; Anm. zu Nr. 4147 VV i.V.m. Nrn. 1000 Nr. 1, 1003, 1004 VV).
Rz. 33
Hinsichtlich der Höhe der Gebühren ist danach zu differenzieren, ob sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet oder nicht (Vorbem. 4 Abs. 4 VV).
Rz. 34
Der Anwalt erhält seine Vergütung in jedem Ermittlungsverfahren gesondert. Das gilt auch dann, wenn mehrere Ermittlungsverfahren wegen mehrerer am selben Tag begangener Taten geführt werden. Auch eine spätere Verfahrensverbindung kann die bereits entstandenen Gebührenansprüche nicht mehr beseitigen.
b) Der Beschuldigte befindet sich auf freiem Fuß
aa) Verfahrensgebühr
Rz. 35
Im vorbereitenden Verfahren entsteht mit der Auftragserteilung zunächst einmal die Grundgebühr und zeitgleich die Verfahrensgebühr.
Beispiel 7: Vorbereitendes Verfahren ohne Zusätzliche Gebühr
Der Anwalt war im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig. Das Verfahren ist ohne sein Zutun von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Auszugehen ist von der Mittelgebühr.
Für die erstmalige Einarbeitung erhält der Anwalt die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Daneben entsteht nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV.
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
|
181,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
421,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
80,09 EUR |
Gesamt |
|
501,59 EUR |
bb) Terminsgebühr
Rz. 36
Kommt es zu einem Termin i.S.d. Nr. 4102 VV, entsteht zusätzlich zur Grundgebühr und zur Verfahrensgebühr noch die Terminsgebühr der Nr. 4102 VV.
Beispiel 8: Vorbereitendes Verfahren mit Terminsgebühr ohne Zusätzliche Gebühr
Der Anwalt war im Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig. Dort hat er an einem staatsanwaltlichen Vernehmungstermin teilgenommen. Das Verfahren ist ohne Zutun des Verteidigers von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Auszugehen ist von der Mittelgebühr.
Jetzt erhält der Anwalt neben der Grund- und der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 2 VV.
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
|
181,50 EUR |
3. |
Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV |
|
187,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
608,50 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
115,62 EUR |
Gesamt |
|
724,12 EUR |
Rz. 37
Beispiel 9: Sühnetermin im Privatklageverfahren
In einer Privatklagesache ist der Anwalt als Verteidiger tätig. Dort hat er an einem Sühnetermin nach § 380 StPO teilgenommen, der erfolglos verlaufen ist.
Auch hier erhält der Anwalt neben der Grund- und der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr, jetzt nach Nr. 4102 Nr. 5 VV. Abzurechnen ist wie im vorherigen Beispiel 8. Zur Abrechnung bei einer zusätzlichen Einigung siehe Beispiele 20, 21.
Rz. 38
Beispiel 10: Vorbereitendes Verfahren mit mehreren Terminsgebühren ohne Zusätzliche Gebühr
Der Anwalt war im Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig. Dort hat er an insgesamt vier staatsanwaltlichen Vernehmungsterminen teilgenommen. Das Verfahren ist ohne Zutun des Verteidigers von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
Der Anwalt erhält neben der Grund- und der Verfahrensgebühr jetzt zwei Terminsgebühren nach Nr. 4102 Nr. 2 VV. Die erste Terminsgebühr entsteht für die ersten drei Termine. Hier dürfte von der Höchstgebühr auszugehen sein. Gegebenenfalls besteht hier sogar Anlass für den Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG. Für den vierten Termin entsteht eine weitere Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV.
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
|
181,50 EUR |
3. |
Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV (1., 2. u. 3. Termin) |
|
330,00 EUR |
4. |
Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV (4. Termin) |
|
187,00 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
938,50 EUR |
|
6. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
178,32 EUR |
Gesamt |
|
1.116,82 EUR |
cc) Zusätzliche Gebühr
Rz. 39
Unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 Nr. 1 VV entsteht im vorbereitenden Verfahren eine Zusätzliche Gebühr, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach der Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr des Stadiums, in dem die Hauptverhandlung vermieden worden ist; maßgebend ist also nicht Nr. 4104 VV. Die Höhe der Gebühr r...