Rz. 34
Wie bei der Sachpfändung gibt es auch bei der Forderungspfändung Bestimmungen, wonach bestimmte Forderungen überhaupt nicht, andere nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur bis zu einem bestimmten Betrag gepfändet werden können.
Rz. 35
Unpfändbar sind gem. § 865 Abs. 2 ZPO die Forderungen, die zum sog. Haftungsverband von Hypotheken gehören, wenn (und nur dann sind sie unpfändbar!) ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Zum Haftungsverband von Hypotheken zählen die in §§ 1123, 1126 und 1127 BGB aufgeführten Forderungen, also insbesondere Miet- und Pachtforderungen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gem. § 21 Abs. 2 ZVG durch die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks keine Beschlagnahme von Miet-/Pachtforderungen erfolgt, so dass eine Pfändung der Miet- und Pachtforderungen möglich bleibt; eine Beschlagnahme dieser Ansprüche erfolgt hingegen bei angeordneter Zwangsverwaltung des Grundstücks. Weiter zählen zum Haftungsverband Ansprüche aus Reallasten, Erbbauzinsrechte und Versicherungsforderungen als dem Haftungsverband zugehörige Gegenstände. Diese Forderungen sind allerdings pfändbar, soweit sie nach den Vorschriften des BGB aus dem Haftungsverband ausgeschieden sind (vgl. insbesondere §§ 1123 Abs. 2, 1124 BGB). Der Schuldner kann die Unpfändbarkeit der Forderung mit der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO geltend machen.
Rz. 36
Soweit eine Forderung nicht übertragbar ist, kann sie gem. § 851 Abs. 1 ZPO auch nicht gepfändet werden. Sofern allerdings die Unübertragbarkeit auf einem vereinbarten Abtretungsverbot (§ 399, 2. Alt. BGB) bestehen sollte, bleibt die Pfändung (und Überweisung zur Einziehung) zulässig, soweit der Gegenstand, auf den sich die Forderung bezieht (z.B. bei einer Zahlungsforderung das Geld), als solcher pfändbar ist.
Rz. 37
Von großer praktischer Bedeutung sind die in §§ 850 ff. ZPO gesetzlich geregelten Pfändungsbeschränkungen beim Arbeitseinkommen und ähnlichen Bezügen (insbesondere Beamtenbezüge einschließlich von Ruhegeldern, Hinterbliebenenbezüge und Versicherungsrenten). Sofern der Schuldner – wie im Regelfall – abgesehen von seinem Arbeitseinkommen nicht über nennenswertes Vermögen verfügt, würde ihm durch eine unbegrenzte Pfändbarkeit seines Arbeitseinkommens die Existenzgrundlage entzogen und er würde womöglich der Sozialhilfe anheimfallen. Daher sieht das Gesetz zum Schutz des Schuldners und der Allgemeinheit, die ja die Sozialhilfelast letztlich finanzieren müsste, vor, dass das Arbeitseinkommen des Schuldners nur bis zu einem bestimmten Betrag der Pfändung unterliegt, so dass dem Schuldner zumindest eine bescheidene Lebensführung aus seinem Einkommen weiterhin gewährleistet bleibt. Die Höhe der Pfändungsgrenze kann betragsmäßig nicht einheitlich für alle Fälle angegeben werden, da sie insbesondere von den eigenen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners abhängt.
Rz. 38
Die konkrete Berechnung überfordert manche Drittschuldner; weshalb die überwiesenen Beträge vom Gläubiger zu prüfen sind. Vom Grundsatz sind unpfändbare Bezüge gem. § 850a ZPO (vgl. aber § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO), bedingt pfändbare Bezüge gem. § 850b ZPO (pfändbar, sofern die Voraussetzungen gem. § 850b Abs. 2 ZPO vorliegen) und grundsätzlich bis auf einen dem Schuldner verbleibenden Mindestbetrag pfändbare Bezüge gem. § 850e ZPO i.V.m. § 850c ZPO zu unterscheiden. Bei dem grundsätzlich pfändbaren Arbeitseinkommen muss zunächst in einem ersten Schritt das für das Vollstreckungsverfahren maßgebliche (nicht identisch mit dem steuerrechtlichen) Nettoeinkommen des Schuldners gem. § 850e ZPO errechnet werden (zu beachten insbesondere der Abzug der unpfändbaren Beträge vom Bruttoeinkommen). Ausgehend von dem sich hiernach ergebenden Betrag kann dann gem. § 850c ZPO die Pfändungsgrenze bestimmt werden, die je nach Anzahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, unterschiedlich ist. Auch ein Lebenspartner, mit dem der Schuldner eine Lebenspartnerschaft begründet hat, gehört zu den unterhaltsberechtigten Personen. Bei einem Schuldner, der keine Unterhaltsverpflichtungen hat, liegt danach die Pfändungsfreigrenze zurzeit bei 1179,99 EUR im Monat. Sofern der Schuldner Unterhaltsleistungen tätigt, erhöht sich der unpfändbare Betrag. Die Bedeutung der Pfändungsgrenze darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass das gesamte, diese Grenze übersteigende Einkommen gepfändet werden kann. Vielmehr besteht auch hinsichtlich des überschießenden Betrages gem. § 850c Abs. 2 ZPO eine begrenzte Unpfändbarkeit, um dem Schuldner nicht den Anreiz zur Erzielung eines höheren Einkommens zu nehmen. Der sich jeweils ergebende pfändbare Betrag kann der in der Anlage 2 zur ZPO enthaltenen Tabelle entnommen werden.
Rz. 39
Weder der Gläubiger noch das Vollstreckungsgericht müssen diesen sich jeweils ergebenden pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens berechnen. Vielmehr erfolgt die Pfändung des Arbeitseinkommens gem. § 850c Abs. 3 S. 2 ZPO ohne betrags...