I. Einführung
Rz. 142
Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfasst als Anlage 4 zur ZVFV insgesamt zwei Seiten. Die Formulare verwenden hier den Begriff des Antrags, während in den Formularen zur Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher der Begriff des Auftrags verwendet wird. Inhaltliche Unterschiede sind mit den verschiedenen Begrifflichkeiten nicht verbunden.
Er wird ergänzt durch die Anlage 5 zur ZVFV, den Entwurf eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie je nach dem zu vollstreckenden Anspruch die Anlage 7 zur ZVFV zur Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, oder die Anlage 8 zur ZVFV für die Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen.
Weder vom Formularzwang erfasst noch als selbstständiges Formular vorgesehen ist der Antrag auf Erlass eines isolierten Überweisungsbeschlusses nach vorangegangenem Antrag auf Erlass eines isolierten Pfändungsbeschlusses.
Leider ist die Anlage 4, d.h. der Antrag, nicht modular gegliedert. Er umfasst ansonsten die obligatorischen Angaben zum Ausgleich der Gerichtskosten in Form der elektronischen Kostenmarke oder eines SEPA-Lastschriftmandats, zu den zwingenden Grunddaten zum Schuldner und zur Angabe, ob bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot besteht, freiwillige Angaben zu den Kontaktdaten des Ansprechpartners – in der Regel des Bevollmächtigten –, den eigentlichen Antrag, den beigefügten Beschlussentwurf (Anlage 5 zur ZVFV) zu erlassen, eine optionale Auflistung weiterer Zusatzanträge, eine zwingende und darüber hinaus optionale Angabe von übermittelten Anlagen sowie die Versicherungen und Unterschriften.
Dem Antrag nach Anlage 4 zwingend beizufügen ist die Anlage 5 ZVFV, mithin den korrespondierenden Beschlussentwurf und entweder die Anlage 7 oder 8 ZVFV als Aufstellung der zu vollstreckenden Forderungen.
Die Module A und B werden nachfolgend weder zur Anlage 4 noch zur Anlage 5 mehr gesondert abgehandelt, da diese als in allen Formularen inhaltsgleich bereits vor die Klammer gezogen wurden. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
II. Adressat des Vollstreckungsantrags
Rz. 143
Wie schon das Formular- nach der ZVFV 2012 wird lediglich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht vorgegeben, d.h. die Angaben zur sachlichen Zuständigkeit. Die Konkretisierung in der örtlichen Zuständigkeit ist dagegen vom Antragsteller vorzunehmen.
Der Antrag ist nach § 828 Abs. 2 ZPO an das Vollstreckungsgericht zu richten, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst an das Amtsgericht, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Die Zuständigkeit ist nach § 802 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit und kehrt die Regel aus § 764 Abs. 2 ZPO, wonach immer das Vollstreckungsgericht am Ort der Vollstreckungshandlung zuständig ist, in ihr Gegenteil um. Nach § 764 Abs. 2 ZPO wäre das Vollstreckungsgericht am Sitz des Drittschuldners zuständig, da dort nach § 829 Abs. 3 ZPO die Vollstreckung stattfindet.
Der allgemeine Gerichtstand des Schuldners bestimmt sich nach § 13 ZPO, d.h. seinem Wohnsitz, wenn es sich um eine natürliche Person handelt. Ist der Schuldner unbekannt verzogen, ist das Vollstreckungsgericht am letzten bekannten Wohnsitz zuständig. Bei juristischen Personen ist der allgemeine Gerichtstand nach § 17 ZPO am Sitz der Gesellschaft begründet.
Hinweis
Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG) am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zentrale Anlaufstelle in der Forderungspfändung ist und – vorbehaltlich von Wohnsitzwechseln des Schuldners – einen Überblick zu allen Forderungspfändungen gegen einen konkreten Schuldner hat.
Da das Formular die weiteren Angaben nicht vorgibt, bleibt es dem Antragsteller vorbehalten, zu entscheiden, ob eine postalische Anschrift mit Straße und Hausnummer oder ein Postfach gewählt wird. Bei einer elektronischen Übermittlung bedarf es insoweit auch keiner Angaben, wenn nur das Gericht eindeutig bestimmt ist.
Für die örtliche Zuständigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungsbeschlusses oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses maßgeblich. Hat das örtlich unzuständige Gericht den Pfändungsbeschluss oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, weil ein vorheriger Wohnsitzwechsel unbekannt geblieben ist, ist der Beschluss wirksam, aber anfechtbar. Wurde der Beschluss vom zuständigen Gericht erlassen und findet in der Folge ein Wohnsitzwechsel statt, bleibt dagegen für das weitere Verfahren gleichwohl das Erlassgericht zuständig. Klarstellungs- oder Ergänzungsanträge sind also immer an das Erlassgericht zu richten.
Bei Vollstreckung in verschiedene Forderungen (Rechte) mehrerer Schuldner mit allgemeinem Gerichtsstand bei verschiedenen Amtsgerichten sind getrennte Anträge bei den einzelnen zuständigen Amtsgerichten zu stellen. Steht die zu pfändende Ford...