Rz. 23
Die Bankdaten benötigt der Gerichtsvollzieher nur, wenn auch Aufträge erteilt werden, bei denen er Zahlungen entgegennehmen kann oder muss. Dies kann etwa bei Beauftragung der gütlichen Erledigung (Modul G) oder der Sachpfändung (Modul L) der Fall sein und entfällt bei isolierten Anträgen auf Abnahme der Vermögensauskunft (Modul H) – ggf. in Kombination mit einem Verhaftungsauftrag (Modul J und ggf. Modul I) –, der Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners (Modul M) sowie der Fertigung und Zustellung von Vorpfändungsmitteilungen (Modul F und K). Das ermöglicht es auch, logische Verknüpfungen zwischen den Rahmen und/oder Modulen herzustellen, soweit die Software des Anwenders dies zulässt.
Aktuelles Formular:
Grundsätzlich können von vier Personen die Bankdaten angegeben werden. Die Angaben des Gläubigers oder des gesetzlichen Vertreters sind unproblematisch und ziehen keine weiteren Konsequenzen nach sich. Die Geldempfangsvollmacht ergibt sich aus der Gläubigerstellung oder der gesetzlichen Beziehung zum Gläubiger.
Soweit die Bankdaten des Bevollmächtigten als Rechtsanwalt oder als Inkassodienstleister angegeben werden, muss grundsätzlich eine Geldempfangsvollmacht bestehen. Wie sich aus § 81 ZPO ergibt, ist diese auch bei einem Rechtsanwalt nicht von seiner Stellung als selbstständiges Organ der Rechtspflege erfasst. Erleichterung verschafft allerdings insoweit § 753a ZPO, der weiter greift als die Prozessvollmacht und die Versicherung jeglicher Art von Vollmacht erlaubt. Während § 81 ZPO die Vollmacht fingiert und deshalb die Geldempfangsvollmacht nicht umfasst, betrifft § 753a ZPO die tatsächlich erteilte Vollmacht und kann deshalb auch die Geldempfangsvollmacht umfassen. Die Versicherung darf nämlich nur abgegeben werden, wenn diese vorliegt, und muss ansonsten eingeschränkt werden.
Während § 81 ZPO nur die Prozessvollmacht anspricht, greift § 753a ZPO schon vom Wortlaut her weiter. Soweit die Formulierung in Modul E von "ordnungsgemäßer Bevollmächtigung zur Vertretung" spricht, muss dies im Kontext zur gesetzlichen Regelung so ausgelegt werden, dass damit auch die Vertretung bei dem Empfang von Zahlungen gemeint ist. Insoweit deckt die Versicherung auch das Vorliegen einer Geldempfangsvollmacht ab. Wer also die Versicherung nach § 753a ZPO abgibt, muss weder eine Verfahrens- noch eine Geldempfangsvollmacht vorlegen. Das ist nunmehr auch höchstrichterlich entschieden. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 753a ZPO und entspricht auch der Auffassung des Verordnungsgebers, d.h. des BMJ. Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung will der Gesetzgeber dies nun auch mit einer neuen Regelung in § 752a ZPO-E (Versicherung der Verfahrensvollmacht) und § 753a ZPO-E (Versicherung der Geldempfangsvollmacht) auflösen.
Die Möglichkeit, eine solche Versicherung abzugeben, ist allerdings auf Rechtsanwälte (§ 79 Abs. 2 S. 1 ZPO), Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (§ 79 Abs. 2 S. Nr. 3 ZPO) sowie Inkassodienstleister (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO) beschränkt. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertretern, § 79 Abs. 2 S. 3 ZPO. Dem genannten Personenkreis gesteht der Gesetzgeber eine entsprechende Vertrauenswürdigkeit zu. Zugleich trägt der Gesetzgeber damit den Notwendigkeiten einer Verfahrensvereinfachung Rechnung. Anders als etwa im Rahmen der elektronischen Antragstellung nach § 754a ZPO oder § 829a ZPO sieht § 753a ZPO kein Nachprüfungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher oder den Schuldner vor. Die fehlende Vollmacht ist deshalb nur im Rechtsmittelweg verfolgbar.
Soweit ein sonstiger Kontoinhaber angegeben wird, ist zwingend eine Geldempfangsvollmacht vorzulegen. Ein Erfordernis für die Vorlage einer Originalvollmacht wird allerdings nur bestehen, wenn begründete Zweifel an der Geldempfangsvollmacht bestehen.
Mit der 2. ÄndVO hat hier eine Umgestaltung stattgefunden. Der Rahmen mit der Bankverbindung wurde um ein Ankreuzfeld für die Mitteilung, dass beabsichtigt ist, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, und um ein Ankreuzfeld und ein Texteingabefeld zur Mitteilung der Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten nebst Rechtsgrundlage ergänzt. Zudem wurde ein Ankreuzfeld zur Klarstellung von der mitgeteilten Bankverbindung ergänzt.
Neues Formular:
Hinweis
Wer das aktuelle Formular nutzt, aber gleichwohl die Angabe zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats machen möchte, kann dies in Modul D erledigen.
Dass der Bevollmächtigte seine Bankverbindung für die Weiterleitung der vom Gerichtsvollzieher vereinnahmten Gelder mitteilt, ist eine Selbstverständlichkeit und macht – soweit zu ersehen – in der Praxis keine Probleme.
Wer die Befreiung von den Gerichtsvollzieherkosten angeben muss, kann dies ebenfalls in Modul Q ergänzen.
Die Bankdaten sind innerhalb eines Rahmens anzugeben. Insoweit ist es nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV gestattet, den Text, die Texteingabefelder oder d...