Rz. 201
Die Kosten für den Erlass des Pfändungsbeschlusses oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fallen dem Schuldner zur Last und werden zugleich mit den sonstigen geltend gemachten Forderungen beigetrieben (§ 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO). Der Gläubiger ist allerdings nach § 12 GKG vorleistungspflichtig und trägt insoweit das Liquiditätsrisiko des Schuldners. Es handelt sich dabei um die Gerichtskosten und etwaige Kosten von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern (siehe Forderungsaufstellung "Unterhalt" unter III. und "sonstige Forderungen" unter IV.).
Rz. 202
Werden Pfändungen gegen mehrere Drittschuldner gerichtet, so entstehen für die Zustellung des Beschlusses an jeden einzelnen Drittschuldner Zustellungskosten nach Nr. 100, 711, 716 KV GvKostG, wenn die Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO begehrt wird und ansonsten üblicherweise nach Nr. 101, 701, 716 KV GvKostG, die in den Pfändungsbeschlüssen der übrigen Drittschuldner nicht als Vollstreckungskosten aufgeführt sind.
Hinweis
Mit dem KostRÄG 2025 soll eine eigenständige Gebührenziffer für die elektronische Zustellung eingeführt werden. Diese soll als neue Nr. 101 KV GvKostG eingefügt werden, sodass die sonstige Zustellung in Nr. 102 KV GvKostG geregelt wird. Hier kommt dann noch die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG hinzu.
Die Streitfrage, wie mit den Kosten bei gleichzeitigen Pfändungen im Erstattungsverhältnis umzugehen ist, hat der BGH am 10.6.2021 entschieden:
Zitat
"Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner."
Vor diesem Hintergrund ist weder nachvollziehbar, weshalb der Verordnungsgeber hierfür ein eigenes Ankreuzfeld vorgesehen hat, noch warum das Ankreuzen dem Vollstreckungsgericht vorbehalten sein soll.
Tatsächlich obliegt es zunächst der Dispositionsbefugnis des Gläubigers, ob er auch die Zustellkosten für den Beschluss nach § 788 ZPO vollstreckt sehen will, auch wenn keine vernünftigen Gründe dagegen sprechen. Insoweit ist das Kreuz standardmäßig zu setzen. Es müsste ihm dann zumindest in Anlage 4 ZVFV die Möglichkeit gegeben werden, diesem Begehren Ausdruck zu verleihen. Macht der Gläubiger von dieser Befugnis Gebrauch, was voraussetzt, dass er das Kreuzchen setzt, führt dies bei mehreren Drittschuldnern oder Schuldnern nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kraft Gesetzes dazu, dass auch die Kosten der Zustellung an alle anderen Drittschuldner erfasst sind. In der Praxis wird davon auszugehen sein, dass es keine Monierungen nach sich zieht, wenn das Kästchen vom Antragsteller standardmäßig angekreuzt ist und der Rechtspfleger zumindest die Möglichkeit hätte, dies zu ändern.