Andre Naumann, Christian Brinkmann
Rz. 133
Unter Fahrtveranstaltung im Sinne des Ausschlusses ist ein vorher geplantes Unternehmen zu verstehen, welches zum Ziel hat, die Leistungsfähigkeit des Fahrers oder Fahrzeuges festzustellen. Wenn bei der Veranstaltung nicht eigentlich ein Rennen bezweckt ist, sondern nur die Geschicklichkeit oder Kraftfahrzeugbeherrschung demonstriert werden soll, greift der Ausschluss nicht ein. Sternfahrten, Tourenfahrten und Fahrten mit dem Ziel, einen möglichst niedrigen Kraftstoffverbrauch zu erzielen, sind in der Regel nicht ausgeschlossen, ebenso touristische Fahrten über eine Rennstrecke.
Rz. 134
Eine Fahrtveranstaltung zwecks Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten wird man grundsätzlich dann annehmen müssen, wenn eine vorgegebene Strecke schnellstmöglich zu absolvieren ist. Dabei ist grundsätzlich unbeachtlich, ob die Streckenführung überhaupt nur verhältnismäßig geringe Geschwindigkeiten erlaubt. Denn die besondere Unfallgefahr im Rahmen der Fahrtveranstaltung, welche vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, liegt nicht unbedingt nur in einer tatsächlich erzielten hohen Geschwindigkeit, sondern darin, dass der Fahrer die konkrete Streckenvorgabe im Sinne eines Tests seiner individuellen Fähigkeiten mit der ihm in der jeweiligen Situation höchst möglichen Geschwindigkeit bewältigen soll. Nach Sinn und Zweck des Ausschlusses fällt unter das Merkmal "Höchstgeschwindigkeiten" daher richtigerweise – neben der Höchstgeschwindigkeit, die überhaupt mit dem Fahrzeug zu erzielen ist und per se hohe Risiken birgt (absolute Höchstgeschwindigkeit) – grundsätzlich auch die höchst mögliche Geschwindigkeit, welche die Streckenführung zulässt (relative Höchstgeschwindigkeit). Als Korrektiv gegen einen ausufernden Anwendungsbereich des Ausschlusses ist im Fall der Erzielung von "relativen" Höchstgeschwindigkeiten im konkreten Einzelfall eine aufgrund der Kombination von fahrzeug- und streckenspezifischen Gegebenheiten erhöhte Unfallgefahr zu fordern, die über das gewöhnlich vorhandene Risiko beim Führen des betreffenden Motorfahrzeuges hinausgeht.
Rz. 135
Beispiele
So ist der Versicherungsschutz auch dann ausgeschlossen, wenn bei einem Motor-Cross-Rennen die Durchschnittsgeschwindigkeit alleine durch die Streckenführung auf 50 km/h begrenzt ist.
Ebenso greift der Ausschluss grundsätzlich auch bei solchen Geschicklichkeitsfahrten und Zuverlässigkeitsprüfungen ein, welche durch die Vorgaben der Veranstalter zur Einhaltung gewisser Sollzeiten die Erzielung relativer Höchstgeschwindigkeiten erforderlich machen.
Rz. 136
Wird bei Fahrten lediglich auf bestimmten Teilstrecken Höchstgeschwindigkeit gefordert, so ist der Versicherungsschutz nach der wohl h.M. nur auf diesen Teilstrecken ausgeschlossen. Dies kann aber richtigerweise nur dann gelten, wenn die übrige Strecke nicht mit relativer Höchstgeschwindigkeit (also mit der nach der jeweiligen Streckensituation höchst möglichen Geschwindigkeit) zu absolvieren ist. Bei unterschiedlichen Einzelveranstaltungen im Rahmen einer Gesamtveranstaltung, fallen nur diejenigen Einzelveranstaltungen unter den Versicherungsschutz, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten nicht ankommt.