Andre Naumann, Christian Brinkmann
Rz. 165
Aufgegeben wurde die in § 2 (3) c AUB 61 vorgenommene kasuistische Aufzählung bestimmter Strahlenarten. Die dort genannten Strahlenarten fallen auch unter den Begriff "Strahlen" nach Ziff. 5.2.2 AUB 08/99, § 2 II (1) AUB 94/88. In Abgrenzung zu Ziff. 5.1.6. AUB 08/99, § 2 I (6) AUB 94/88 ("Kernenergie", vgl. Rn 144 ff.) sind atomare Strahlen nicht erfasst.
Rz. 166
Was unter "Strahlen" im Sinne des Ausschlusses zu verstehen ist, muss aus der Sicht eines durchschnittlichen, verständigen, über keine Spezialkenntnisse verfügenden VN ermittelt werden. Entscheidend ist daher die Bedeutung im gewöhnlichen Sprachgebrauch. Damit fallen einerseits Wärmestrahlen nicht unter den Ausschluss, da es sich hierbei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um "Verbrennungen" handelt und nicht um "Verstrahlungen". Anderseits beschränkt sich der Ausschluss nicht auf ionisierende Strahlen, da der medizinische Sprachgebrauch nicht entscheidend ist. So fallen auch Laserstrahlen (z.B. in einer Diskothek) unter den Strahlenbegriff des Ausschlusses.
Rz. 167
Sonnenstrahlen fallen grundsätzlich ebenfalls unter den Ausschluss, wobei bei einem Sonnenbrand regelmäßig mangels Plötzlichkeit kein Unfall vorliegt. Auch wird man die unter "Elektrosmog" diskutierten Phänomene, wie Schäden durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder von schnurlosen Verbindungen, Hochspannungsleitungen, Mobilfunkstationen, Mikrowellen etc. unter den Strahlenbegriff des Ausschlusses subsumieren müssen. Auf eine besondere Gefährlichkeit der Strahlen kommt es nicht an, wenn nur eine mögliche Gesundheitsschädigung durch die Strahlen nicht völlig ausgeschlossen ist.
Rz. 168
Der Versicherungsschutz entfällt nach Ziff. 5.2.2 AUB 08/99, § 2 II (1) AUB 94/88 auch dann, wenn Ursache der Strahleneinwirkung ein Unfall war. Versicherungsschutz besteht dagegen bei einem durch Strahlen ausgelösten Unfall, da der Ausschluss nur auf die Gesundheitsschädigung durch Strahlung abstellt.
Rz. 169
Praxistipp
Anders als nach Ziff. 5.2.2 AUB 08/99, § 2 II (1) AUB 94/88 besteht nach § 2 (3) c) AUB 61 Versicherungsschutz durch Wiedereinschluss für den Fall, dass Ursache der Strahlungseinwirkung ein Unfallereignis war. § 2 (3) c) AUB 61 sieht zudem ausdrücklich einen Ausschluss von Gesundheitsschädigungen durch Licht-, Temperatur- und Witterungsausschlüsse vor.
Rz. 170
Versicherungsschutz ist gemäß Ziff. 5.2.3 S. 2 AUB 08/99, § 2 II (2) S. 2 AUB 94/88 bei Gesundheitsschädigungen durch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Maßnahmen gegeben, wenn sie durch einen Unfall veranlasst waren.