Andre Naumann, Christian Brinkmann
Rz. 229
Muster 25: Musterbedingung Vergiftungen bei Kindern (Gift 1)
In Abänderung von Ziff. 5.2. AUB 99 sind Vergiftungen bei Kindern bis 14 Jahren infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund mitversichert.
Rz. 230
Muster 26: Musterbedingung versehentlicher Einnahme schädlicher Stoffe (Gift 2)
In Abänderung von Ziff. 5.2. AUB 99 fallen unter den Versicherungsschutz auch Vergiftungen infolge versehentlicher Einnahme von für Kinder schädlichen Stoffen. Ausgenommen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
Rz. 231
Muster 27: Musterbedingung Lebensmittelvergiftung (Gift 3)
In Abänderung von Ziff. 5.2. AUB 99 sind die Folgen von Lebensmittelvergiftungen mitversichert.
Rz. 232
Die angebotenen Verbesserungen, wie die Änderung des Höchstalters für Kinder (Bedingung Gift 1), der Einschluss der versehentlichen Einnahme von für Kinder schädlichen Stoffen (Bedingung Gift 2) oder der generelle Einschluss von Lebensmittelvergiftungen (Bedingung Gift 3), erweitern den Versicherungsschutz. Sie ändern die Systematik des Ausschlusstatbestandes nicht ab.
Rz. 233
Muster 28: Musterbedingung vermeintliche Nahrungsmittel (Gift 4)
Vergiftungen, die infolge versehentlicher Einnahme von für Personen schädlichen Stoffen, die irrtümlich für Nahrungsmittel gehalten worden sind, entstehen, gelten als mitversichert.
Rz. 234
Mit Bedingung Gift 4 soll der dem Urteil des LG Hagen zugrunde liegende Pralinengiftfall in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Danach besteht grundsätzlich Versicherungsschutz, wobei aber der VN bzw. der Erbe den Mordbeweis erbringen muss.
Rz. 235
Muster 29: Musterbedingung Gase, Dämpf, Staubwolken und Säuren (Gift 5)
Vergiftungen infolge plötzlich ausströmender Gase, Dämpf, Staubwolken und Säuren sind auch dann mitversichert, wenn der Versicherte den Einwirkungen dieser Gase, Dämpfe, Staubwolken und Säuren durch unabwendbare Umstände mehrere Stunden lang ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommenden Schädigungen (Berufs- und Gewerbekrankheiten).
Der praktische Anwendungsbereich des Wiedereinschlusses nach Musterbedingung Gift 5 dürfte eher gering sein, da Dämpfe, Staubwolken und Säuren eher ausnahmsweise toxisch wirken und daher vom Ausschluss in der Regel ohnehin nicht erfasst sind. Das Einatmen giftiger Gase durch den Schlund fällt von vorne herein nicht unter den Ausschluss. Zudem ist das Merkmal der Plötzlichkeit auch bei länger andauernden Einwirkungen gegeben, wenn die VP sich in einer unabwendbaren Zwangssituation befand (vgl. § 3 Rn 4 ff.).
Rz. 236
Praxistipp
Versicherte Vergiftungen
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Schlangenbiss |
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Mit einer Spritze verabreichte Giftstoffe |
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Eindringen von Giftstoffen in den Körper durch offene Wunden |
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Der giftige Stoff wird versehentlich geschluckt (überraschende Sprühwolke im Labor), da hier die Einnahme versehentlich (unfreiwillig) erfolgte |
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Zwangsweise Verabreichung von Giftstoffen durch Dritte gegen den Willen der VP |
Ausgeschlossene Vergiftungen
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Verwechselung beim Trinken aus einer Giftflasche statt einer Colaflasche (Einnahme erfolgt hier nicht versehentlich, es liegt lediglich Unkenntnis der Giftigkeit vor). (aber als Sonderbedingung versicherbar) |
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Vergiftung durch Lebensmittel (aber als Sonderbedingung versicherbar) |
Beachte
Die durch das versehentliche Hinunterschlucken von Lauge eingetretenen Verätzungen und Verbrennungen sind nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da es sich hierbei nicht um Vergiftungen im Sinne von Ziff. 5.2.5 AUB 08/99, § 2 II (4) AUB 94/88, § 2 (3) c) AUB 61 handelt.