Dr. iur. Stephanie Herzog, Matthias Pruns
Rz. 41
Nichts anderes gilt im Grundsatz auch für die Vertragsverhältnisse des Erblassers mit Anbietern sozialer Netzwerke wie Facebook oder Twitter. Denn im Wege der Universalsukzession gehen auch höchstpersönliche Vertragsverhältnisse über. Daher sind die Erben auch berechtigt, die Rechte des verstorbenen Urhebers wahrzunehmen und etwa Internetseiten des Erblassers oder YouTube-Videos zu verändern. Sie sind es damit auch, die darüber bestimmen, was mit den Inhalten von Internetseiten des Erblassers oder mit von ihm selbst eingestellten Fotos oder Videos geschieht.
Bei sozialen Netzwerken wird wegen der möglichen Personenbezogenheit solcher Dienste z.T. die Frage gestellt, ob eine Vererblichkeit nach dem Rechtsgedanken des § 38 BGB ausgeschlossen ist. Der Tod des Nutzers hätte das Ende des Vertragsverhältnisses zur Folge. Die Erben könnten es nicht fortführen und würden nur noch in das Rückabwicklungsverhältnis eintreten – mit den sich daraus ergebenden Folgen (dazu Rdn 34).
Rz. 42
Die Antwort auf die aufgeworfene Frage hängt davon ab, ob das Vertragsverhältnis, und sei es über die Nutzungsbedingungen, so stark auf die Person des Nutzers zugeschnitten ist, dass das soziale Netzwerk einer Mitgliedschaft in einem Verein vergleichbar ist. Hiergegen spricht aus unserer Sicht, dass bei der Anmeldung bei sozialen Netzwerken der Nutzungsvertrag regelmäßig abgeschlossen wird, ohne dass der Dienstanbieter die Identität des Nutzers überprüft. Auch im laufenden Betrieb wird die Identität des Nutzers nur in Ausnahmefällen kontrolliert.
Letztlich erschöpft sich die Leistung von Facebook und anderen sozialen Netzwerken darin, den Nutzern eine Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und ihre Kommunikationsinhalte zu übermitteln. Daher ändert eine Änderung in der Person des Vertragspartners die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen in ihrem Charakter nicht; denn die Personifizierung des Accounts dient nur der "Ordnung der Verhältnisse", nicht aber einem besonderen Interesse des Betreibers, nur an bestimmte Personen Leistungen erbringen zu müssen. Daher endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Nutzers nicht. Es ist der Universalsukzession unterworfen und kann von den Erben i.R.d. Nachlassabwicklung weiter genutzt werden.
Nutzt ein Erbe die Plattform nach dem Erbgang für eigene Zwecke, so wird hierdurch nach allgemeinen Grundsätzen (siehe Rdn 36) eine neue Vertragsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Erben begründet. Aus dieser resultieren eigene Rechte und Pflichten des Erben, z.B. auch Klarnamenpflichten, die sich jetzt auf den den Vertrag fortführenden Erben und nicht mehr auf den Erblasser beziehen.